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Offener Schießstand - Hundesportverein und Schützenverein treffen sich vor Gericht

Verwaltungsgericht Hannover

Barsinghausen.

Die 4. Kammer verhandelt am kommenden Donnerstag über eine Nachbarklage gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb eines offenen Schießstandes für Großkaliberwaffen.

Der Beigeladene ist ein Schützenverein für Groß- und Kleinkaliberschießen mit Vereinsgelände auf der Gemarkung Barsinghausen (Steinbruch „In den Schütten"), für das ein gültiger Bebauungsplan nicht vorliegt. Das Grundstück liegt am südwestlichen Ortsrand von Barsinghausen in einem Waldstück im Landschaftsschutzgebiet „Norddeister". Auf diesem Grundstück befand sich vor der Übernahme durch den Beigeladenen im Jahre 2014 bereits eine Schießanlage für Kleinkaliberschießen. Am 3. Juli 2017 beantragte der Beigeladene die Genehmigung zur Änderung eines Kleinkaliber-Schießstandes auf Großkaliber und legte hierfür unter anderem ein Gutachten des TÜV Nord zur schalltechnischen Untersuchung über die zu erwartenden Geräuschimmissionen an der umliegenden Wohnbebauung vor. Das Gutachten des TÜV Nord geht von Betriebszeiten des Schießstandes montags, mittwochs und freitags von 13 Uhr bis 19 Uhr, samstags von 9 Uhr bis 19 Uhr und sonntags von 9 Uhr bis 13 Uhr aus. Darin werden zudem die maximal zulässigen Schusszahlen pro Tag für die verschiedenen Waffenkategorien genannt, so dass sich für die Gesamtemission des Schießstandes ein sog. Emissionskontingent ergibt. Mit Bescheid vom 28. September 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen antragsgemäß eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines offenen Schießstands für Großkaliberwaffen mit den im Gutachten des TÜV Nord genannten Betriebszeiten, aufgeführten Waffen, Munitionen und Kategorien sowie maximal zulässigen Schusszahlen pro Tag.

Zugleich erteilte sie die naturschutzrechtliche Erlaubnis für den Umbau des Schießstandes im Landschaftsschutzgebiet. Als Auflage im Bescheid enthalten ist die Beschränkung auf die Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tagsüber und von 35 dB(A) nachts am maßgeblichen Immissionspunkt Obere Mark 25 in Barsinghausen. In südöstlicher Richtung liegt ca. 770 m von der Schießanlage entfernt und ebenfalls im unbeplanten Außenbereich am Platz „Rehpfad" das Vereinsgelände des Klägers, der dort seit 60 Jahren eine Anlage für Hundesport und Hundetraining betreibt. Der Kläger macht unter anderem geltend ein Weiterbetrieb des Vereins in Hörweite des Großkaliberschießstandes sei wegen drohender Generalisierung der Geräuschangst, psychischen Leiden, gestörtem Sozialverhalten oder Unfällen infolge von Panikreaktionen unter den Hunden unmöglich. Ein starker Mitgliederschwund oder sogar eine völlige Aufgabe des Trainingsbetriebs sei zu befürchten. Die Beklagte und Beigeladene verteidigen die erteilte Genehmigung. Die von dem Schießstand ausgehenden genehmigten Immissionen hielten die Grenzwerte der TA Lärm ein und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der entstehende Lärm sei geringer als das Knallen von Platzpatronen bei der vom Kläger ebenfalls angebotenen Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde.


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