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Verwaltung unterliegt: Straßenreinigungsbescheide sind rechtswidrig

Symbolfoto. Quelle: WikiCommons, Frank Vincentz

Barsinghausen.

Die Straßenreinigungsgebührensatzung wird die Barsinghäuser Werwaltung und Politiker weiter beschäftigen: Das OVG Lüneburg hat die Berufungen der Stadt in neun Verfahren zurückgewiesen, die die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes für die Jahre 2010 bis 2016 betreffen.

Das VG Hannover hatte die Gebührenbescheide der Stadt Barsinghausen durch Urteile vom 19. und 30. Mai 2016 aufgehoben, weil sie auf Gebührensatzungen beruhten, die das OVG Lüneburg in einem Normenkontrollverfahren durch Urteil vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13) für unwirksam erklärt hatte. Die Berufungen der Stadt Barsinghausen hatte das Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil der Rat der Stadt am 2. Juni 2016 eine zum 1. Januar 2010 rückwirkend in Kraft getretene neue Straßenreinigungsgebührensatzung erlassen hatte.

Das OVG Lüneburg hat die Berufungen der Stadt Barsinghausen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Denn auch die neue Straßenreinigungsgebührensatzung vom 2. Juni 2016, auf die die Stadt Barsinghausen die Bescheide nunmehr stützt, sei unwirksam. Die Satzung sehe für Anliegergrundstücke vor, dass sich die Höhe der Straßenreinigungsgebühr nach den Frontmetern richte, mit denen das Grundstück an die gereinigte Straße angrenze. Dieser in Niedersachsen und vielen anderen Bundesländern häufig verwendete Maßstab sei nach Auffassung des Gerichts vom Grundsatz her zwar nicht zu beanstanden. Er bedürfe aber – um wirksam zu sein – einer rechtlichen Ausgestaltung dahingehend, dass alle im Reinigungsgebiet gelegenen Grundstücke im Verhältnis zueinander gerecht, das heißt entsprechend dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und dem Umfang der Inanspruchnahme, behandelt werden. Daran fehle es bei der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Barsinghausen vor allem deshalb, weil für die Höhe der Gebühr nur die an die gereinigte Straße angrenzende und nicht auch die ihr zugewandte Grundstücksseite maßgebend sei. Dadurch würden Anliegergrundstücke, die zusätzlich zur angrenzenden auch eine der gereinigten Straße zugewandte Seite hätten, gegenüber sog. Hinterliegergrundstücken bevorteilt, bei denen die zugewandte Seite maßgebend sei, und gegenüber anders zugeschnittenen Anliegergrundstücken; besonders stark wirke sich die Bevorteilung bei Grundstücken aus, die nur mit ihrer Zufahrt an die gereinigte Straße grenzen. Ein Mangel der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten liege ferner darin, dass ihre Regelungen nicht alle Grundstückssituationen im Gemeindegebiet erfassen und deshalb einige Grundstücke gebührenfrei bleiben, obwohl sie die Straßenreinigung in Anspruch nehmen.

Die Revision zum BVerwG hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.