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Versicherungsschutz für unverheiratete Paare

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Rund 2,8 Millionen Paare leben derzeit laut Statistischem Bundesamt ohne Trauschein zusammen. Das sind gut eine Million Paare mehr als im Jahr 1996. Ein Drittel der unverheirateten Paare hat Kinder. „Falls noch nicht geschehen, sollten sich unverheiratete Paare unbedingt um den Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz kümmern, damit Partner und Kinder finanziell abgesichert sind“, rät Thomas Fieber, Versicherungs-Experte bei den VGH Versicherungen.

Für die knapp 17 Millionen Ehepaare in Deutschland ist die Sache klar: Manche Versicherungen gelten für beide Partner, andere sollten zusätzlich abgeschlossen werden. „Unverheiratete Paare haben steuerlich keine Vorteile“, sagt Fieber. „Viele nehmen daher an, dass es sich bei Versicherungen ebenso verhält. Das ist ein Irrtum.“ Denn gerade bei ihren Versicherungen können unverheiratete Paare Geld sparen. Andererseits sollten auch Unverheiratete ihren Partner und ihre Kinder mit dem richtigen Versicherungsschutz finanziell absichern.

Haftpflichtversicherung ist ein Muss – auch für Unverheiratete

Die wichtigste Versicherung ist und bleibt die Privat-Haftpflichtversicherung. Denn für selbst verschuldete Schäden haftet der Verursacher in unbegrenztem Umfang. Das kann auch bei jungen Paaren schnell die Existenz bedrohen. Entscheidet sich ein Paar zusammenzuziehen, haben meist beide eine Privat-Haftpflichtversicherung. Das ist eine Police zu viel – völlig unabhängig davon, ob das Paar verheiratet ist oder nicht. „Ein Vertrag genügt“, erklärt der VGH-Fachmann. „Den jüngeren Vertrag kann man meist problemlos kündigen.“

Auf den steigenden Wert des Hausrats achten

Ziehen zwei Verliebte zusammen, wird nicht nur einiges an Hausrat zusammengelegt, sondern meist auch zusätzlich angeschafft. „Mit der Größe des Hausrats steigt auch sein Wert“, gibt Thomas Fieber zu bedenken. „Spätestens jetzt empfiehlt es sich, eine Hausratversicherung abzuschließen.“ Die Hausratpolice greift bei Schäden an der Wohnungsreinrichtung, zum Beispiel durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder Sturm.

Hat einer von beiden Partnern bereits einen Vertrag, bleibt dieser bestehen. Die Police muss aber auf eine angemessene Versicherungssumme für das jetzt gemeinsame Hab und Gut und eine möglicherweise veränderte Wohnfläche angepasst werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Die hinzukommende Person sollte zudem als Mitversicherter im Vertrag erfasst werden. Verfügen beide Partner bereits über eine Hausratversicherung, kommen verschiedene Optionen in Frage. Thomas Fieber: „In diesem Fall empfehle ich, einen Versicherungsberater hinzuzuziehen, um die künftige, für beide Versicherte optimale Vertragsgestaltung zu besprechen.“

Besonders wichtig: Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz

Grundsätzlich, aber besonders für unverheiratete Paare ist es wichtig, dass beide Partner abgesichert sind. Erst recht, wenn einer finanziell vom anderen abhängig ist und Kinder da sind. „Wer plötzlich den gelernten Beruf nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann, muss leider feststellen, dass die staatlichen Leistungen sehr gering sind“, sagt Thomas Fieber. „Deshalb sollte man den Verlust der Arbeitskraft mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder zumindest mit einer Versicherung gegen den Verlust von Grundfähigkeiten absichern.“ Diese können als Zusatzpolicen auch mit einer Rentenversicherung verbunden werden.

Auch eine Risikolebensversicherung ist für Unverheiratete sinnvoll, denn im Todesfall sorgt sie für finanzielle Sicherheit des Partners. Für "wilde Eheleute" ist dieser Schutz besonders wichtig, da sie keinen Anspruch auf die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente haben. Besonderes Augenmerk sollten Betroffene gemeinsam mit ihrem Versicherungsberater auf die Vertragsgestaltung werfen, damit es im Leistungsfall nicht zu unnötigen steuerlichen Belastungen kommt. Auch der Hinterbliebenenschutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift bei Paaren ohne Trauschein nicht. Wer bereits eine private Unfall- oder Risikolebensversicherung mit in die Beziehung bringt, sollte diese überprüfen. Gegebenenfalls muss das Bezugsrecht auf den neuen Partner übertragen werden.