Region.
Die Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte sind künftig für die Verfol-gung und Ahndung bei Zuwiderhandlungen gegen das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinder-ehen" zuständig. Das mit dem zum 22. Juli 2017 in Kraft getretene Trauungsverbot für Min-derjährige ist bußgeldbewehrt. Dazu hat die niedersächsische Landesregierung am heutigen Dienstag eine entsprechende Änderung der „Verordnung über sachliche Zuständigkei-ten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten" beschlossen.
Verboten ist laut Gesetz eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrages, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt.