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Tierhalter beginnen das Jahr mit der Bestandsmeldung

Foto: Landvolk

Region.

Afrikanische Schweinepest, Blauzungenkrankheit, Geflügelpest – tückische Krankheitserreger bedrohen alle Tierarten. Für Tierhalter nimmt daher der vorsorgende Schutz eine große Rolle ein, teilt der Landvolk-Pressedienst mit. Dazu zählt neben der Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen zur Biosicherheit die korrekte und fristgerechte Meldung der Tierbestände an die Niedersächsische Tierseuchenkasse (TSK). Sie steht Anfang des Jahres an und betrifft auch Klein- oder Hobbyhalter. Nur bei Erfüllung dieser Pflicht dürfen Tierhalter im Seuchenfall auf Leistungen der Tierseuchenkasse vertrauen. Das Onlineportal der TSK wird nach den Weihnachtsfeiertagen für die Bestandsmeldungen freigeschaltet, als Stichtag gilt der 3. Januar. Die Beitragsbescheide werden Ende Februar, Anfang März versandt, bis zum 15. März, soll das Geld bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Es gibt einige Änderungen bei den Beiträgen. So müssen kleine Tierhaltungen für Pferde, Rinder, Schweine und Geflügel mit 12,50 Euro statt bisher zehn Euro einen etwas höheren Mindestbeitrag bezahlen. Für Schweinehalter wird der Seuchenschutz etwas teurer, für Rinderhalter etwas billiger, nicht zuletzt dank der guten Fortschritte bei der Bekämpfung einiger Krankheiten. Pferdehalter zahlen 2019 einen deutlich geringeren Beitrag, für Schafe und Ziegen wird die Seuchenvorsorge minimal teurer, für die meisten Geflügelarten etwas günstiger. Die Beitragsberechnung der TSK wird jährlich neu angepasst und von deren Gremien beschlossen. Sie basiert auf der Höhe der laufenden Kosten je Tierart. Die exakten Sätze hat die TSK in einer Tabelle auf ihrer Homepage unter www.ndstsk.de eingestellt, dort geht es auch zur Online-Meldung. Das Landvolk Niedersachsen weist alle Tierhalter darauf hin, dass die Leistungen der Tierseuchenkasse im Seuchenfall bei weitem nicht alle Verluste abdecken können. Die TSK übernimmt den Ausgleich des sogenannten gemeinen Tierwertes und bezahlt im Fall der Fälle auch die behördlich angeordnete Tötung der Tiere. Weitergehende Schäden, die sich insbesondere durch die Betriebsunterbrechung und damit den Ausfall der Einnahmen aus der Tierhaltung ergeben, können über eine Ertragsschadenversicherung abgedeckt werden. Dazu bieten die Kreisverbände und deren Versicherungsagenturen wie beispielsweise die Landvolkdienste ihre Beratung an.