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"Tanzdemo gegen das Tanzverbot" verboten

Region.

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Verwaltungsgericht Hannover eine Verfügung der Polizeidirektion Hannover bestätigt, mit der diese für eine für den späten Nachmittag des kommenden Karfreitags angemeldete "Tanzdemo gegen das Tanzverbot" in der hannoverschen Innenstadt ein Verbot der Verwendung von Trillerpfeifen, Musikinstrumenten, Akustikinstrumenten und Lautsprechereinrichtungen bzw. Verstärkeranlagen oder sonstigen elektroakustischen Hilfsmitteln sowie Gegenständen, die geeignet sind, die Ruhe zu stören, ausgesprochen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet hat.

Zu Recht habe die Behörde angenommen, dass von der Versammlung, wie sie vom Anmelder geplant sei, eine Störung der öffentlichen Sicherheit ausgehen würde. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehöre der gesamte Bestand der Rechtsordnung und mit ihm auch der Verbotstatbestand des § 6 Abs. 1 des Nds. Feiertagsgesetzes, wonach am Karfreitag alle öffentlichen Veranstaltungen verboten sind, soweit sie nicht der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Demnach seien - mit der vorstehenden Einschränkung - schon Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten; erst recht gelte dies für eine Versammlung, bei der Musik gespielt werde. Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehe die Kammer dabei davon aus, dass die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen äußeren Ruherahmen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei. Das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen, die auf den ernsten Charakter des Tages keine Rücksicht nehmen (§ 6 Abs. 1 Buchst. c Nds. FeiertagsG) greife zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Menschen (Art. 2 Abs. 1 GG) und unter bestimmten Voraussetzungen auch in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ein. In besonders gelagerten Fällen könne sie - wie hier geltend gemacht - auch die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) berühren. Die Eingriffe seien jedoch dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung in Art. 139 WRV (i. V. m. Art. 140 GG) gerechtfertigt. Diese schreibe dem Gesetzgeber die Befugnis zu, Feiertage nicht nur gesetzlich anzuerkennen, sondern ihren verfassungsrechtlich festgelegten Zweck, Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu sein, auch nach Art und Maß näher auszugestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 -, BVerfGE 143, 161-216, juris Rn. 56). In Fallgestaltungen, bei denen - wie hier - die Voraussetzungen des Verbots nach § 6 Nds. FeiertagsG und damit der Schutz des Feiertages mit den Gewährleistungen der Versammlungsfreiheit oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit anderer zusammentreffen, hätten die Versammlungsbehörden wie bei der praktischen Konkordanz widerstreitender Grundrechte im Einzelfall zu prüfen, ob zur bestmöglichen Gewährleistung der betroffenen Grundrechte einerseits und der Ziele des Feiertagsschutzes andererseits Befreiungen gewährt werden müssen. Ob und in welchem Umfang im Einzelfall eine Befreiung vom Verbot des § 6 Abs. 1 Nds. FeiertagsG zu erteilen sei, stehe sodann im Ermessen der Behörde, die bei ihrer Abwägung die Belange des Feiertagsschutzes gegen die Grundrechte und Interessen des Anmelders abzuwägen habe. Diesen Ermessensspielraum habe die Behörde im vorliegenden Fall erkannt und ihr Ermessen auch sachgerecht ausgeübt. Sie habe das Anhörungsvorbringen des Antragstellers hinreichend berücksichtigt, dass er die Darbietung von Musik als essentiell für die von ihm gewünschte Art der Auseinandersetzung mit dem gesetzlichen Feiertagsschutz erachte und eine „Tanzdemo" ohne Musik schlechthin sinnlos sei. Mit ihrer Bewertung, dass der Antragsteller sein kommunikatives Anliegen auch durch stillen Tanz oder pantomimische Darstellungen hinreichend wahrnehmbar zum Ausdruck bringen könne, halte sich die Behörde im Rahmen zulässiger Ermessensbetätigung, weil sie zu Recht berücksichtigt habe, dass der Tanz zu (erst recht lauter) Musik dem Charakter eines stillen Feiertags vollständig zuwiderlaufen würde. Das Recht des Veranstalters einer Versammlung, über deren Art und Prägung selbst zu entscheiden, könne nicht weiter gehen als das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit selbst. Das grundrechtlich fundierte Gebot, im Einzelfall von den Verboten des Feiertagsschutzes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen Befreiungen zuzulassen, begründe keinen absoluten Vorrang der Versammlungsfreiheit, der den Feiertagsschutz vollständig zurückdrängen würde. Das jedoch hätte eine öffentliche „Tanzdemo" mit lauter Musik zur Folge, weil diese Musik nicht nur als solche dem Gepräge eines stillen Feiertags entgegenstehe, sondern sie auch öffentlich massiv und weithin wahrnehmbar wäre. Soweit sich der Antragsteller gegen die Beschränkung auch insofern wende, als sie die Verwendung von Trillerpfeifen und Gegenständen richte, die geeignet sind, die Ruhe zu stören, sei schon deren besondere Bedeutung für die gewählte Veranstaltungsform weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden. Az. 10 B 1919/2019