Anzeige
Anzeige
Anzeige

Section Control ohne Rechtsgrundlage - Gericht gibt Klage statt

Standardbild.

Region / Gleidingen.

Die siebte Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einer Klage stattgeben. Der Antragsteller und Kläger klagte gegen das Land Niedersachsen, welches Geschwindigkeitskontrollen mittels der Anlage „Section Control" auf der Bundesstraße (B) 6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchführte.

Durch „Section Control" werden die Autokennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 Kilometer entfernten Ausfahren im sogenannten Nichttrefferfall gelöscht werden, bedarf es für deren Erfassung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Mit der Erfassung wird in das Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Dass „Section Control" sich noch im Probebetrieb befindet, ändert hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember zur automatisierten Kennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand.

An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen fällt oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, lässt die Kammer dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiert. Der Antragsteller und Kläger muss einen Eingriff in seine Rechte auch nicht während eines Probebetriebes von „Section Control" hinnehmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt. Der Staat ist auch nicht zwingend auf „Section Control" angewiesen. Er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen.

Das Land Niedersachsen kann hinsichtlich des Eilverfahrens in die Beschwerde gehen. Die siebte Kammer hat im Klageverfahren die Berufung zugelassen.

Aktenzeichen:

7 A 849/19 (Klage)
7 B 850/19 (Eilverfahren)