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Das Amtsgericht Hannover verhandelt am 25. März eine Klage auf Unterlassung der Haltung einer Katze in einer angemieteten Wohnung in Hannover-Döhren.
Die Klägerin ist Eigentümerin der 3-Zimmer-Wohnung, der Beklagte ist seit 2014 Mieter der Wohnung. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag ist die Haltung von Kleintieren wie Wellensittichen, Kanarienvögeln, Zierfischen, Hamstern, Schildkröten und dergleichen ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin statthaft; alle anderen Tiere, insbesondere Hunde und Katzen dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Der Beklagte hält in der Wohnung eine Katze. Er meint, die Regelung im Mietvertrag sei unwirksam, zudem sei er medizinisch auf die Haltung der Katze angewiesen. Sein Hausarzt habe ihm die Anschaffung des Tiers empfohlen, weil im Hinblick auf seine bestehenden Erkrankungen zur Linderung und Besserung der Symptome die Haltung einer Katze als Haustier sinnvoll sei. Die Katze decke soziale Bedürfnisse des Beklagten ab und diene als Mitbewohner. Der Beklagte meint daher, die Haltung der Katze sei ihm deswegen auch im Rahmen einer Interessenabwägung zu gestatten.
Az: 531 C 9872/18