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Kettensäge einpacken: Ab März beginnt Schonfrist für Gehölze

Region.

In wenigen Tagen wird das Jaulen der Kettensäge verstummen. Der Grund:  Ab 1. März beginnt die Schonzeit für Gehölze. Per Gesetz ist geregelt, dass bundesweit vom 1. März bis 30. September  Hecken, Büsche, lebende Zäune und Bäume nicht geschnitten oder gerodet werden dürfen. Darüber informiert die Siedlergemeinschaft Hohenbostel - Bördedörfer. Im § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes kann nachgelesen werden: "Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch ge- nutzten Grünflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, roden oder auf den Stock zu setzen".

Alle Bäume und Sträucher sowohl in der freien Landschaft als auch in Privatgärten mit besetzten Nestern oder bewohnten Höhlen sind streng geschützt und dürfen keinesfalls beseitigt werden. Hier kommt der Bestands- schutz nistender und brütender Vögel zum Tragen. Hierzu sind auch die kommunalen Baumschutzsatzungen zu beachten. Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume sind auch während der Schonzeit erlaubt. Dabei muss aber strengste Rücksicht auf brütende Vögel genommen werden. Gemäß § 39 ist es auch verboten "wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu nehmen oder zu Nutzen". Auch der beliebte Strauß aus Weidenzweigen unterliegt dieser Regelung. Die Weidenkätzchen sind eine lebenswichtige erste Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und andere Insekten. Es geht hier nicht um die Gehölze, vielmehr um den Vogel- und Insektenschutz. Nach § 69 drohen hier bei Vergehen oder Verstößen knackige Bußgelder. Für einige Vergehen drohen Bußgelder bis 50 0000 Euro.