Hemmingen / Region.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat den Eilantrag des Inhabers einer Waldgaststätte am Mühlenholzweg gegen die Landeshauptstadt Hannover abgelehnt. Hintergrund ist, dass die Stadtbahnlinie nach dem Planfeststellungsbeschluss inmitten der Göttinger Chaussee in Ricklingen auf einem gesonderten Gleiskörper geführt werden soll, der die Zufahrtsmöglichkeit in den unteren Mühlenholzweg einschränkt. Der Antragsteller sieht hierdurch die Erreichbarkeit seiner jenseits der Bundesstraße (B) 3 gelegenen Waldgaststätte eingeschränkt. Das Gericht hat bereits keinen Grund gesehen, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, weil derzeit mit dem Bau des Gleiskörpers noch gar nicht begonnen sei, das Betriebsgrundstück des Antragstellers über den unteren Mühlenholzweg noch uneingeschränkt erreichbar sei und der Antragsteller einen Vollbetrieb seiner Gaststätte mit entsprechenden Umsatzeinbußen nicht glaubhaft gemacht habe. Auch ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Stadt Hannover überhaupt der richtige Antragsgegner sei, weil Vorhabenträger des Stadtbahnausbaus die Infrastrukturgesellschaft der Region Hannover sei.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 7 B 2397/18