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Heckenpflege nur mit Bedacht

Region.

Der Freitag, 1. MĂ€rz, ist ein ganz besonderes Datum fĂŒr den Pflege- und RĂŒckschnitt von BĂ€umen und StrĂ€uchern. Denn laut Bundesnaturschutzgesetz beginnt nun die Nist- und Brutzeit fĂŒr Vögel. In der Zeit vom 1. MĂ€rz bis 30. September sind FĂ€llungen und Schnittmaßnahmen im öffentlichen Raum daher nicht erlaubt, um die Gefiederten nicht beim Nestbau oder bei ihrem BrutgeschĂ€ft zu stören. Von dieser Schonzeit sind alle BĂ€ume, StrĂ€ucher, Hecken und weitere Gehölze unabhĂ€ngig vom Standort betroffen. Doch Ausnahmen bilden insbesondere schonende Form- und Pflegeschnitte, bei denen lediglich der jĂ€hrliche Zuwachs entfernt wird. Beim Heckenschnitt sollte die Natur dennoch nicht unnötig geschĂ€digt werden. Der NABU Niedersachsen appelliert daher an die Gartenbesitzer, Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von MĂ€rz bis Juni durchzufĂŒhren. „In diesem Zeitraum bieten GebĂŒsche einen optimalen Unterschlupf fĂŒr Vögel, SĂ€ugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen dort ihren Nachwuchs groß, finden darin eine gute Versteckmöglichkeit und ziehen sich im frischen GrĂŒn auch mal zum Schlafen zurĂŒck“, berichtet Matthias Freter, Gartenexperte des NABU Niedersachsen. In dem seit 1. MĂ€rz 2010 gĂŒltigen Bundesnaturschutzgesetz heißt es in Paragraph 39: 'Es ist verboten, BĂ€ume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gĂ€rtnerisch genutzten GrundflĂ€chen stehen, Hecken, lebende ZĂ€une, GebĂŒsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. MĂ€rz bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulĂ€ssig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von BĂ€umen.' „Allerdings liegen an unzĂ€hligen Strassen Niedersachsens noch jede Menge abgesĂ€gtes Holz und Äste aus den letzten Monaten, die bisher nicht abgeholt worden sind“, beobachtet Matthias Freter. „Wenn es aktuell, so wie jetzt, etwas wĂ€rmer ist, werden die ersten Vögel mit dem Nestbau in den Reisighaufen beginnen und Igel sowie andere SĂ€ugetiere ihren Unterschlupf dort suchen.“ Der NABU Niedersachsen fordert daher, die Reisighaufen jetzt nicht mehr zu entfernen, sondern als Biotopstrukturen im Bestand zu belassen, so wie es auch in den genannten Hinweisen fĂŒr die Gehölzpflege vorgesehen ist. Da der Gesetzgeber mit 'gĂ€rtnerisch genutzten GrundflĂ€chen' auch private Haus- und KleingĂ€rten, unabhĂ€ngig davon ob es sich um Zier- oder NutzgĂ€rten oder um Kleingartenanlagen handelt, meint, gilt: Das Verbot findet fĂŒr BĂ€ume in privaten Haus- und KleingĂ€rten in Niedersachsen keine Anwendung. Artenschutzrechtliche Regelungen sind jedoch zu beachten. FĂŒr StraßenbĂ€ume, die auf öffentlichen GrundflĂ€chen stehen, sowie fĂŒr Hecken, lebende ZĂ€une, GebĂŒsche und andere Gehölze dagegen gelten die Verbote des §39 BNatSchG uneingeschrĂ€nkt. Außerdem gibt der NABU Niedersachsen in seiner 30-seitigen Bauplansammlung fĂŒr Nisthilfen und der BroschĂŒre „Gartenlust“ gute Tipps, wie man den Vögeln einen geeigneten Nistplatz im Garten bieten kann. Dieses Infopaket kann angefordert werden gegen Einsendung von fĂŒnf Euro beim NABU Niedersachsen, Stichwort „Gute VorsĂ€tze“, Alleestraße 36, 30167 Hannover.