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Gassigehen und Stallbesuche in Zeiten von Corona

Region.

Tiere können und müssen auch in Zeiten der Corona-Epidemie und der Beschränkungen des öffentlichen Lebens weiterhin versorgt, betreut und bei Bedarf bewegt werden. Dies ist ohne Gefährdung möglich, wenn Kontakte zwischen Mensch und Tier nicht mit zwischenmenschlichen Kontaktaufnahmen verbunden sind. Was genau sollten Tierhalter aktuell beachten? Wie ist mit Heim- und Nutztieren umzugehen?

Das Ausführen von Hunden, das Bewegen von Pferden, das Versorgen von Tieren auf der Weide ebenso wie die Betreuung von Taubenschlägen in den Städten und von kontrollierten Futterstellen für Streunerkatzen sind notwendig und sollten weiterhin stattfinden. Dabei ist peinlichst auf Hygiene, Reinigung, evtl. Desinfektion der Hände und Gegenstände zu achten. Darauf weist Niedersachsens Landestierschutzbeauftragte Michaela Dämmrich hin.

Auch Tierheime können weiterhin ehrenamtliche Helfer Hunde ausführen lassen, wenn dies nach exakten zeitlichen und personellen Absprachen durch Einzelpersonen durchführbar ist und Kontakte der Helfer untereinander vermieden werden können.

Tierheime unterliegen durch die Corona-Epidemie besonderen Belastungen. Besucherverkehr im Tierheim muss ausfallen, Tiervermittlungen sind ausgesetzt und Tiere werden vermehrt im Tierheim abgegeben, wenn die Versorgung aufgrund einer Erkrankung an Covid-19 nicht mehr möglich ist. Nach Ansicht der Landesbeauftragten für Tierschutz in Niedersachsen, Michaela Dämmrich, sind auch Tierheime als systemrelevant in Erwägung zu ziehen und für sie eine entsprechende finanzielle Vorsorge zu tragen. Aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit fallen sie nicht unter die aktuelle finanzielle Förderung, die Kleinunternehmer und Landwirte beantragen können.

Die Betreiber von Pferdepensionen müssen entscheiden, ob weiterhin die Besitzer der Pferde in den Stall kommen dürfen oder aber andere Personen zur Sicherstellung der Versorgung und Bewegung ausreichend zur Verfügung stehen. Ähnlich wie in Tierheimen sollten im Bedarfsfall Anwesenheitszeiten vorgegeben werden, um die Anzahl von Menschen im Stall zu begrenzen und deren Kontakt untereinander zu vermeiden.

Nutztierhalter sollten genau ermitteln, welches Personal für die Grundversorgung ihrer Tiere notwendig ist. Wie in anderen Unternehmen auch, sollten nach Möglichkeit Vertretungspersonen für den Fall bereitstehen, dass Stallpersonal aufgrund von Infektionsgeschehen erkrankt ist oder sich in Quarantäne befindet.

Personen, die ärztlich unter Quarantäne gestellt sind, dürfen unter keinen Umständen ihre Wohnung verlassen und müssen geeignete Personen mit der Versorgung ihrer Tiere beauftragen. Das Ausführen von Hunden muss von nicht zum eigenen Haushalt gehörigen Personen übernommen werden. Natürlich sollte beim Umgang mit Tieren auf die generellen Hygienemaßnahmen geachtet werden, um das Risiko der Übertragung auch anderer potentieller Krankheitserreger zu reduzieren. Maßnahmen wie das Händewaschen und eventuelle Desinfizieren nach dem Kontakt mit Tieren, Verhindern des Ableckens von Gesicht und Händen durch Haustiere, Sauberhalten von Liegeplätzen und Fressnäpfen von Tieren sollten selbstverständlich sein.

Zu überlegen ist auch, den Hund einer anderen verantwortungsbewussten Person für einen gewissen Zeitraum zu überlassen oder in einer Pension unterzubringen, wenn keine helfende Person zur Verfügung steht.

Nach jetzigem Kenntnisstand der Weltgesundheitsorganisation (WHO), des Robert-Koch-Institutes (RKI) und des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) gibt es keine Hinweise darauf, das Haus- und Nutztiere eine Infektionsquelle von SARS-CoV-2 für Menschen sein können. Da jedoch das Virus erst seit Anfang des Jahres identifiziert ist und die Kenntnisse um die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus komplex sind und sich ändern können, ist jeder Tierhalter angehalten, sich ständig über die diesbezüglich neuesten Sachverhalte zu informieren.

Hintergrund: Die „Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten während der Corona Epidemie vom 27.03.2020“ regelt die Beschränkung von sozialen Kontakten und umfasst unter anderem die Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum, die Beschränkung auf eine Höchstzahl von zwei Personen und die Schließungen von weiteren gewerblichen Einrichtungen. Für die notwendige Versorgung von Tieren wurde dabei eine Ausnahmeregelung getroffen: Nach § 3 Ziffer 16 ist „die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung“ zulässig.