Anzeige
Anzeige
Anzeige

Eltern in Haft - Besuchsregelungen kindgerechter gestalten

Symbolfoto: Pixabay

Region.

Das Deutsche Institut fĂŒr Menschenrechte fordert mehr Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten fĂŒr Kinder inhaftierter Eltern.

Die Inhaftierung eines Elternteils greift fundamental in das Leben von Kindern und das Eltern-Kind-VerhĂ€ltnis ein. Die UN-Kinderrechtskonvention sichert in Artikel 9 jedem Kind das Recht auf unmittelbaren Kontakt mit seinen Eltern zu, sofern das dem Kindeswohl nicht widerspricht. "TatsĂ€chlich ist der Kontakt mit einem inhaftierten Elternteil nur sehr begrenzt und keineswegs fĂŒr jedes Kind in Deutschland an jedem Ort so möglich, dass die Eltern-Kind-Beziehung gut aufrechterhalten werden kann," erklĂ€rt Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Instituts anlĂ€sslich der Veröffentlichung der Analyse "Kontakt von Kindern zu ihren inhaftierten Eltern - Einblicke in den deutschen Justizvollzug".

In einer nichtreprĂ€sentativen Online-Umfrage hat das Institut bundesweit Justizvollzugsanstalten (JVAs) zur praktischen Umsetzung der Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten befragt. Die Ergebnisse der Befragung, an der 83 von insgesamt 173 JVAs teilgenommen haben, sind in der vorgestellten Analyse zusammengefasst. Wie hĂ€ufig, wie lange und in welchem Rahmen Kinder ihre inhaftierten Eltern besuchen oder kontaktieren können, unterscheidet sich deutschlandweit stark. Manche JVAs halten kindgerechte RĂ€umlichkeiten vor, in anderen JVAs treffen Kinder ihre Eltern in BesuchsrĂ€umen, wo Körperkontakt nicht oder nur eingeschrĂ€nkt möglich ist. Familienfreundliche Maßnahmen und Angebote, die sich an Kinder Inhaftierter richten, sind bislang nur in einzelnen JVAs vorhanden. Die Angebote scheinen außerdem abhĂ€ngig zu sein vom teils ehrenamtlichen Engagement freier TrĂ€ger. Auch die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbesuchszeiten sind je nach Bundesland verschieden: von monatlich einer Stunde zum Beispiel in Hessen und im Saarland bis hin zu vier Stunden zum Beispiel in Brandenburg und Niedersachsen.

"Besuchszeiten sind ein Recht des inhaftierten Elternteils. Nicht hinreichend verstanden wird aber, dass es auch um ein Recht des Kindes geht", so Kittel weiter. "Die UN-Kinderrechtskonvention gibt vor, dass bei der Ausgestaltung von Besuchen bei inhaftierten Eltern auch die Perspektive der Kinder berĂŒcksichtigt werden muss, insbesondere ihr Recht, ihre Beziehung mit dem inhaftierten Elternteil aufrechtzuerhalten."