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E-Scooter schützt vor Bußgeld nicht

Region.

E-Scooter sind im Trend! Gelten sie doch als umweltfreundliche Alternative im abgasbelasteten städtischen Verkehr. Trotzdem sollte man wissen, dass auch die Nutzung des elektrischen Tretrollers ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Am 15. Juni dieses Jahres hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine neue Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) erlassen. Zahlreiche Verkehrsvergehen wie zum Beispiel Fahren unter Alkoholeinfluss, die seit dem E-Scooter-Boom bereits geahndet wurden, untermauern deren Notwendigkeit. Zudem werden gerade die Großstädte überflutet von teilweise auch noch falsch geparkten E-Tretrollern.

Eine Fahrerlaubnis wird für E-Scooter nicht benötigt, der Fahrer muss lediglich mindestens 14 Jahre alt sein. Dennoch gibt es eine Menge zu beachten. Auch bei der Beantragung der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) eines Modells beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). So müsse der Hersteller darauf achten, dass die Höchstgeschwindigkeit bei 20 Stundenkilometern liegt. Zudem sind die maximalen Maße, das Gewicht und die Ausstattung wie zwei unabhängige Bremsen für Vorder- und Hinterrad, Vorder- und Rücklicht sowie eine Klingel exakt vorgegeben. Für das Führen eines E-Scooters wird eine Haftpflichtversicherung benötigt.

Wer ohne Betriebserlaubnis fährt, muss mit einer Strafanzeige und einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro rechnen. Das Fehlen einer Zulassung trifft häufig auf ältere Modelle zu, da diese vor Inkrafttreten der Verordnung verkauft wurden. Kommt es dann noch zu einem Unfall, springt die Haftpflichtversicherung nicht ein und der Fahrer trägt alle Kosten. Auch andere Versäumnisse belasten den Geldbeutel. Ist ein Betroffener ohne Versicherungskennzeichen unterwegs, stehen 40 Euro zu Buche. Und hat der Verkehrsteilnehmer nicht die vorgeschriebene Beleuchtung an seinem E-Scooter angebracht, werden 20 Euro fällig. Eine Helmpflicht hingegen besteht nicht.

Auch das Verhalten im Straßenverkehr regelt die neue Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge. So dürfen E-Scooter nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen unterwegs sein. Lediglich, wenn diese nicht vorhanden sind, ist auch das Fahren auf Gehwegen und Straßen erlaubt. In Fußgängerzonen und Grünanlagen aber ist das Fahren mit E-Tretrollern grundsätzlich verboten, stellt Oberkommissar Carsten Kehr der Frankfurter Polizei klar. Unerlaubtes Fahren auf nicht zulässigen Verkehrsflächen kostet zwischen 15 und 30 Euro. Zudem darf mit E-Scootern nicht nebeneinander gefahren werden. Die Zuwiderhandlung wird ebenfalls mit einem Verwarnungsgeld von 15 bis 30 Euro bestraft.

Was das Parken betrifft, werden E-Scooter-Benutzer wie Fahrradfahrer eingestuft. Es darf zum Beispiel auf Gehwegen geparkt werden, solange keine Verkehrsteilnehmer behindert oder Wege blockiert werden.

Bundesverkehrsministers Scheuer will besonders bei alkoholisierten E-Scooter-Fahrern durchgreifen. Da Elektro-Tretroller laut Deutschem Straßenverkehrsgesetz als Kraftfahrzeuge eingestuft werden, gelten dieselben Promille-Vorschriften. Auf Betroffene können harte Strafen zukommen. Bei 0,5 bis 1,09 Promille muss der Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro zahlen, erhält zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Und wer noch in der Probezeit ist, darf gar keinen Alkohol getrunken haben, wenn er auf den E-Scooter steigt.