Anzeige
Anzeige
Anzeige

Betreuungsrecht: Es geht nicht um Entmündigung

Das Amtsgericht Wennigsen informierte wie das Amtsgericht Springe am 23. September über das Betreuungsrecht.

Wennigsen/Springe.

Die Bestellung eines Betreuers erfolgt für erwachsene Menschen, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht oder nicht mehr vollständig allein regeln können. Sie sind deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen. Weil die Zahl derer steigt, auf die genau das zutrifft, hatte das Niedersächsische Justizministerium am Montag landesweit den Tag des Betreuungsrechtes ausgerufen. Die Amtsgerichte in Springe und Wennigsen boten aus diesem Anlass Kurzvorträge zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht an.

Man sieht es den Bedürftigen nicht immer auf den ersten Blick an. Deshalb besuchen Richter diejenigen, die sich einen Betreuer wünschen oder für die andere einen Betreuer beantragen, gern zuhause auf. Sie sollen sich einen persönlichen Eindruck von der Person und den konkreten Lebensumständen verschaffen. Michael Gerdes, Direktor des Amtsgerichts Wennigsen, erinnert sich noch gut an einen Fall: Ein Mann mittleren Alters, wohl gekleidet, steigt an seiner Wohnadresse aus einem schicken Audi A3 aus. Doch als er dann nach kurzem Zögern die Tür zu seiner Wohnung öffnet, ist alles zugemüllt, sodass man die verschiedenen Räume kaum erreichen kann.

Seit 1992 gibt es das Betreuungsrecht. Seitdem werde niemand mehr entmündigt „ Davor haben viele Angst“, berichtet Gerdes. Die Bestellung eines Betreuers dürfe aber nicht gegen den freien Willen des Betroffenen erfolgen.
„Das BGH hat festgestellt, dass jeder auch ein Recht auf Unglück hat“, erläutert der Richter. „Und wenn jemand unter der Brücke schlafen will, dann können Sie nichts dagegen unternehmen“. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Wer vorsorgen will für Zeiten, in denen er nicht mehr alles selbst erledigen kann und später keinen Betreuer haben will, sollte sich frühzeitig um eine Vorsorgevollmacht kümmern, empfiehlt Rechtsanwalt und Notar Ludolf von Klencke. Die Vorsorgevollmacht gilt, wenn sie allumfassend und unbefristet ist, sogar über den Tod hinaus. „Stellen Sie sich einen Handwerksbetrieb vor, in dem der Chef ins Koma fällt oder stirbt. Wenn da niemand eine Generalvollmacht hat, können Aufträge nicht mehr abgewickelt werden. Der Betrieb geht schnell insolvent“, erläutert von Klencke.
Für die Vorsorgevollmacht wird einer Vertrauensperson die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen. Bei der Bestellung eines Betreuers kommen zwar auch Personen infrage, die dem Betroffenen nahestehen, häufig sind es aber Mitglieder von Betreuungsvereinen oder selbständige Berufsbetreuer, wenn niemand zur Verfügung steht, der das Betreueramt ehrenamtlich übermehmen kann.

Wer sich als Betreuer engagieren will, wendet sich an das Betreuungsgericht (Amtsgericht Wennigsen oder Springe) oder an einen Betreuungsverein.