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Update: Bewohner stellen Einbrecher auf frischer Tat – Darum ist er vorerst frei

Symbolfoto.

Hannover/Egestorf. Am Mittwoch, 22. Januar, um 3 Uhr nachts hatte sich ein wohnungsloser Mann (54) zutritt zu einem Wohnhaus in Egestorf verschafft. Vor Ort konnte er von den Bewohnern gestellt und von der Polizei verhaftet werden. Später lehnte die Staatsanwaltschaft Hannover ein beschleunigtes Verfahren ab und der amtsbekannte Einbrecher kam vorerst wieder auf freien Fuß. Warum?.

Das der polizeibekannte und wohnungslose Mann, der bei der Verhaftung noch die Polizei beleidigte, nach dem Einbruch (wir haben berichtet) vorerst wieder auf freien Fuß kam, sorgte nach dem Bekanntwerden für Unmut bei unseren Lesern. Daher hat die Redaktion bei der Staatsanwaltschaft Hannover nachgefragt, warum ein einschlägig bekannter und wohnungsloser Täter wieder freigelassen wird, anstatt ihn festzuhalten und weitere Straftaten zu Verhindern.

Täter stand fast im Schlafzimmer – Trotzdem war es kein Einbruch

Die Bewohner bemerkten den Fremden in der Wohnung dank des Familienhundes, der rechtzeitig durch lautes Bellen warnte. Kurz vor der Schlafzimmertür konnte der Hausherr den Mann stellen und auch dank des Hundes festsetzen.

„Das Ermittlungsverfahren gegen den 54-jährigen Tatverdächtigen wird wegen der Tatvorwürfe des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs geführt“, erklärt Erste Staatsanwältin Samantha Zohri, „Der Tatverdächtige soll durch eine geschlossene, aber nicht verschlossene Hintertür in das Wohnhaus der Geschädigten gelangt sein und dort eine Flasche Bio Apfelschorle getrunken und ein Schlüsselbund eingesteckt haben. Das Schlüsselbund konnte später wieder an die Geschädigten ausgehändigt werden.“

Eine mögliche Strafbarkeit wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB liege zum gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht vor, weil der Tatverdächtige nicht gewaltsam in das Wohnhaus eingedrungen sei. „Nicht ausreichend für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist die Benutzung eines verbotenen, aber offenen Eingangs. Daher wird das Ermittlungsverfahren derzeit „nur“ wegen einfachen Diebstahls geführt, dessen Strafrahmen eine wesentlich geringere Strafandrohung vorsieht als ein Wohnungseinbruchsdiebstahl“, so Zohri weiter.

Staatsanwaltschaft lehnte beschleunigtes Verfahren ab

Ein beschleunigtes Verfahren kommt nach § 127b Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung in Betracht, wenn eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bestehen laut Staatsanwaltschaft aber Zweifel an der Schuldfähigkeit des Tatverdächtigen. Diesbezüglich wären weitere Ermittlungen erforderlich. „Eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren war infolgedessen nicht zu erwarten. Zwar besteht im beschleunigten Verfahren die Möglichkeit des Erlasses eines Haftbefehls, wenn die Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Aufgrund der weiteren Ermittlungen zur Schuldfähigkeit des Tatverdächtigen wäre eine Hauptverhandlung jedoch nicht binnen einer Woche durchführbar gewesen. Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens war in der vorliegenden Fallkonstellation nicht geeignet“, so die Erste Staatsanwältin weiter.

Die Voraussetzungen der Beantragung eines Untersuchungshaftbefehls oder eines einstweiligen Unterbringungsbefehls gegen den Tatverdächtigen haben aufgrund des geringen Diebesgutes nicht vorgelegen und wären nicht verhältnismäßig gewesen, heißt es abschließend von der Staatsanwaltschaft Hannover.