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Allgemeinverfügung zum Schließen der Gastronomie

Region.

Allgemeinverfügung der Region Hannover
zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen auf dem Gebiet der Region Hannover

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Abs. 3 NKomVG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:

1. Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

2. Es gelten folgende Ausnahmen

2. a) die in Nr. 1 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,

2b) gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.

3. Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.

4. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.

5. Die Anordnung der Nr. 2 der „Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Beherbergungen, Übernachtungen sowie vergleichbare Angebote, Gaststätten, Restaurants, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderung sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe auf dem Gebiet der Region Hannover“ vom 18.03.2020 wird aufgehoben.

6. Einzelverfügungen, die vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung erlassen wurden und hier geregelte Sachverhalte betreffen, behalten bis zum Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung ihre Wirksamkeit.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tage der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

8. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 3
enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird
hingewiesen.

9. Die Anordnung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG
sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

10. Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.