Anzeige
Anzeige
Anzeige

Änderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Region. Am Montag, 10. Mai treten die Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft. Damit werden die am letzten Dienstag angekündigten ersten vorsichtigen Lockerungsschritte umgesetzt. Kindern und Jugendlichen sollen wieder mehr Schulbesuch, mehr Sport und mehr Freizeitaktivitäten ermöglicht werden. In den Bereichen Gastronomie und Einzelhandel, Tourismus und Kultur soll es zu ersten Öffnungen kommen..

Möglich ist dies Dank des kontinuierlichen Absinkens der Zahl der Neuinfizierten in den meisten Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen. Dies wiederum ist den Menschen in Niedersachsen zu verdanken, die sich in den letzten Wochen und Monaten sehr konsequent an die Corona-Schutzmaßnahmen gehalten haben. Die jetzt anstehenden Lockerungen basieren auf den folgenden drei elementaren Grundsätzen:

- Draußen ist sicherer als drinnen!

- Risikominimierung durch deutliche Ausweitung der Testpflichten!

- Für alle gilt auch weiterhin Abstand halten und Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung!

Hier die zehn wichtigsten Lockerungen:

1. Kitas und Schulen

Überall in Niedersachsen werden Schulen und Kindertagesstätten im Wechselbetrieb mit festen Gruppen offengehalten bis zum übernächsten Tag nach drei aufeinanderfolgenden Tagen, an denen die 7-Tages-Inzidenz von 165 überschritten wird. Die außerschulische Bildung und Erwachsenenbildung wird auch wieder zugelassen. Die Öffnungen im Bildungsbereich werden durch zweimal wöchentliche Tests abgesichert. Das gilt nun auch für die Berufsbildung.

2. Kontaktbeschränkungen

Ab dem morgigen Sonntag werden durch Bundesrecht Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie unterliegen auch nicht mehr den in einigen Landkreisen und Kommunen noch geltenden nächtlichen Ausgangssperren. Bereits seit dem 19. April werden in Niedersachsen vollständig Geimpfte und Genesene den Getesteten gleichgestellt. Sie müssen also keine Tests machen.

In allen am Montag, 10. Mai seit fünf Werktagen durchgehend bei einer 7-Tages- Inzidenz von unter 100 liegenden Landkreisen und kreisfreien Städten gilt darüber hinaus Folgendes:

3. Sport

Bis zu 30 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren können draußen mit getesteten, geimpften oder genesen Betreuungspersonen wieder Kontaktsport treiben – auch Mannschaftssport! Getesteten, vollständig geimpften oder genesenen Erwachsenen ist immerhin kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens 2 m Abstand voneinander wieder möglich. Schwimmbäder können (nur) für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen geöffnet werden. Unterrichtende und volljährige Teilnehmende müssen getestet sein, die Gruppen dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen. Solarien dürfen öffnen (sind aber natürlich kein Sport).

4. Einzelhandel

Auch der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel kann wieder öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m² ist ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Click and Meet). Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.

5. Außengastronomie

Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23 Uhr geöffnet haben. Der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten.

6. Beherbergung

Auch Beherbergungsbetriebe dürfen in Niedersachsen für Menschen die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in Niedersachsen haben wieder öffnen. Noch nicht vollständig geimpfte oder genesene Gäste müssen bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen. Hotels und Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 % belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren. Zulässig sind mit Testungen bei Anreise und zweimal wöchentlich zukünftig auch wieder mehrtägige Kinder- und Jugendfreizeiten in Gruppengrößen bis 50.

7. Zoos und botanische Gärten

Der Besuch eines Zoos, eines Tierparks oder eines botanischen Gartens wird nun doch erleichtert: Zoologische und botanische Gärten können bis zu einer 50-prozentigen Kapazitätsgrenze ohne Test besucht werden. Geöffnet werden können dann jedoch nur die Außenbereiche. Sollen auch Innenräume geöffnet werden, gilt für alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besucher eine Testpflicht.

8. Weitere touristische

Angebote Seilbahnen bleiben geschlossen, Sessellifte aber können geöffnet werden. Angebote von Freizeitparks u. ä. unter freiem Himmel können mit einem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für touristische Fahrten in im Fahrgastbereich offenen Bussen, Schiffen oder Kutschen (also ohne Dach oder Plane).

9. Museen etc.

Der Besuch von Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten ist jedoch nur mit negativem Testnachweis oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung möglich. Auch hier gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 50 %.

10. Kulturelle Veranstaltungen

Theater, Kinos Konzerthäuser und Kulturzentren dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen Sitzveranstaltungen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand durchführen. Zugangserfordernis ist eine negative Testung, eine vollständige Impfung oder eine Genesung. Erlaubt sind nur Veranstaltungen, die nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegt sind. Beispiele hierfür sind ein Klassikkonzert, eine Tanzvorführung oder ein Theaterstück, nicht aber ein Fußballspiel.

Was sonst noch wichtig ist:

Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttest sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies ist

a) in einem zugelassenen Testzentrum möglich; kostenlose Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden. Zulässig ist jedoch auch

b) eine Testung direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung. Und schließlich können

c) unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen verwendet werden.

Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen jenseits des Schulbetriebs keine negativen Testnachweise. Auch wer an Sitzungen kommunaler Gremien teilnimmt, kann, aber muss sich vorher nicht testen lassen.

Die inhaltlichen Änderungen in der Corona-Verordnung treten am Montag, 10. Mai in Kraft. Sie gelten zunächst bis zum 30. Mai.

Auch die Geltungsdauer der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung wird bis zum 30. Mai verlängert.