Wennigsen. Hunde dürfen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli im Wald und in der Feldmark nur an der Leine geführt werden.
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Ausnahmen: Es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.
Die Leinenpflicht dient in erster Linie dem Schutz wildlebender Tierarten und ganz besonders deren Nachkommen (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit). Verstöße gegen diese Regelung sind nach dem NWaldLG eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
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