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Berichterstattung über Evestorfer „Osterfeuer“ landet vor dem Landgericht

Evestorf / Hannover. Die Berichterstattung zum Evestorfer Mahnfeuer, das unter anderem von der CDU Wennigsen als „Osterfeuer in Evestorf unter dem Deckmantel des Demonstrationsrechts“ bezeichnet wurde, hat nun einen Termin vor dem Landgericht zur Folge gehabt. Der Evestorfer Ernst Herbst hatte Klage gegen die cevendo GmbH als Herausgeberin der Calenberger Online News (con-nect.de) erhoben. In dem Verfahren einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. .

Um folgende drei Punkte ging es bei dem Rechtsstreit:

1)           In einem Artikel vom 2. April hatte con-nect.de geschrieben, dass Ernst Herbst „… zu einer Kundgebung mit Mahnfeuer am „Ostersamstag“ um 19 Uhr …“ aufgerufen habe. Ernst Herbst und seine Rechtsanwältin Dr. Yvonne Kleinke aus der Berliner Kanzlei Bezzenberger Rechtsanwälte kritisierten, dass durch die Anführungszeichen der Eindruck erweckt werde, es handele sich beim Wort „Ostersamstag“ um ein Zitat von Ernst Herbst. In seinem Schreiben, das er im Ort Evestorf verteilt hatte, tauchte das Wort jedoch nicht auf. Die Redaktion erklärte, sie habe das Wort „Ostersamstag“ nicht in Anführungszeichen gesetzt, um ein Zitat zu kennzeichnen, sondern um einen umgangssprachlichen Ausdruck hervorzuheben. Denn, so führte der Wennigser Rechtsanwalt Dr. Friedbert Mordfeld für con-nect.de aus, der Ostersamstag sei kirchlich betrachtet der Samstag nach Ostersonntag und nicht der Samstag davor. Im Sprachgebrauch sei aber mit „Ostersamstag“ der Samstag vor Ostern gemeint.

 

2)           In einem Artikel vom 3. April hatte con-nect.de geschrieben, dass die Region Hannover vorgegeben hatte, dass die Veranstaltung um 21 Uhr beendet und um 21.30 Uhr das Feuer aus und der Ort geräumt sein müssten. Ernst Herbst erklärte, in dem Schreiben sei von 21.30 Uhr keine Rede gewesen. Wie sich später herausstellte, war dies zutreffend, in dem Schreiben der Region tauchte dazu nichts auf. Allerdings lag das Behördenschreiben der Redaktion von con-nect.de gar nicht vor. Die Aussage der Auflage des gelöschten Feuers um 21.30 Uhr stammte vom Ordnungsamt der Gemeinde Wennigsen am Rande des Aufbaus des Mahnfeuers. Die Frist erschien auch schlüssig, da zu dieser Zeit noch die Corona-Ausgangssperre ab 22 Uhr galt, auf die die Region Hannover auch in ihrem Schreiben hinwies. Ferner wurde im Schreiben der Region darauf hingewiesen, dass ein Ablöschen des Feuers notwendig und auch eine Ãœberprüfung des erfolgreichen Löschens nötig sei. Das Ordnungsamt war daher der für die Redaktion nachvollziehbaren Auffassung, dass – um um 22 Uhr Zuhause zu sein – ein Löschen bis 21.30 Uhr notwendig sei.

 

3)           In einem weiteren Artikel vom 3. April hatte con-nect.de geschrieben, dass es sich bei dem Mahnfeuer um eine Privat-Veranstaltung von Ernst Herbst gehandelt habe und weder seine Partei die CDU, deren Vorsitzender Ernst Herbst damals noch war, noch der Ortsrat Evestorf daran beteiligt gewesen seien. „Offenbar hatte Herbst zunächst im Namen des Ortsrats eingeladen und musste dies ändern“. Dies bestreitet Ernst Herbst, es habe ausschließlich im eigenen Namen eingeladen und musste dies daher auch nicht ändern. Die Redaktion von con-nect.de hatte jedoch in Telefonaten mit dem stellvertretenden Ortsbürgermeister Harm Kolberg den Eindruck vermittelt bekommen, dass die Veranstaltung zunächst als Ortsrats-Veranstaltung geplant worden sei. Dem Vernehmen nach gab es auch in der Gemeindeverwaltung dazu Unterlagen, aus denen zunächst eine Anmeldung des Ortsrates hervorging. Diese Anmeldung soll später korrigiert worden sein. Außerdem war auf dem im Ort verteilten Schreiben das Wappen der Ortschaft Evestorf klar zu erkennen, versehen mit dem Schriftzug „Ortschaft Evestorf“ und der Unterschrift des Ortsbürgermeisters mit Amtsbezeichnung „Ortsbürgermeister“. Selbst ein früherer Ortsbürgermeister Evestorfs war nach Aussagen des Ortsratsmitglieds Holger Urbanek zunächst davon ausgegangen, dass es sich um ein offizielles Schreiben des Ortsrats gehandelt habe.

Zunächst hatte Ernst Herbst die cevendo GmbH aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die drei aus seiner Sicht unzutreffenden Aussagen nicht zu wiederholen. Zweitens sollten Gegendarstellung veröffentlicht werden. Die cevendo GmbH sah sich in ihrer oben dargestellten Rechtsauffassung auf dem richtigen Weg und erklärte, sie werde keine Erklärung unterschreiben und keine Gegendarstellung veröffentlichen. Daraufhin reichte Ernst Herbst am 3. Mai durch seine Anwältin Klage vor dem Landgericht Hannover ein. Der Antrag von Anfang Mai mündete in einer Verhandlung vor drei Richtern Anfang Juni am Landgericht. Nach gut 100 Minuten einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. Dieser sieht vor,

-             dass die Redaktion von con-nect.de nicht mehr von einem vorgeschriebenen Ende des Mahnfeuers um 21.30 Uhr durch die Region Hannover berichtet und auch nicht mehr berichtet, dass Herbst zunächst offenbar im Namen des Ortsrates eingeladen hatte. Sollte sich daran nicht gehalten werden, könnte das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro Euro oder ersatzweise bis zu sechs Monate Ordnungshaft verhängen.

-             Außerdem soll die Redaktion eine ergänzende Berichterstattung in Gestalt dieses Artikels vornehmen, in dem in ausgewogener Art und Weise der Gang des Verfahrens sowie die jeweilige Position der Parteien dargestellt werden. Dieser Artikel ist vor der Veröffentlichung inhaltlich zwischen den Parteien abzustimmen. Abschließend wurde eine Frist der Veröffentlichung des Artikels bis zum 29. Juni vereinbart.

-             Die Kosten des Streits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben, wobei der Streitwert auf 10.000 Euro beziffert wird.