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Zahlungsverpflichtung trotz betrügerischer Nutzung eines Girokontos durch Dritte?

Region.

Das Amtsgericht Hannover - Zivilgericht - hat im Juli einen 18-jährigen Misburger zur Zahlung von 500 Euro verurteilt. Nach Überzeugung des Richters hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung einer rechtsgrundlos erhaltenen Gutschrift auf Konto des Beklagten, die er auf „sonstige Weise" erhalten hat. Diesem Zahlungsanspruch liegt ein betrügerischer Handel bei einem großen Online-Kleinanzeigen-Portal zugrunde.

Der Kläger beabsichtigte, zu einem Preis von 500 Euro die in einer Online-Anzeige angebotenen Fahrzeugfelgen zu erwerben. Da der Verkäufer eine Zahlung über einen Zahlungsabwickler (Stichwort: Käuferschutz) nicht akzeptierte, nahm der Kläger eine Überweisung auf das vom Verkäufer benannte Konto vor, dessen Inhaber tatsächlich der Beklagte war. Eine Lieferung der Felgen erfolgte jedoch nicht. Genauso weigerte sich der Beklagte, die Zahlung zurück zu überweisen mit der Begründung, ein Dritter hätte zwischenzeitlich den Betrag mit EC- Karte und Pin des Kontoinhabers abgehoben. Zudem bestreitet der Beklagte, der zum Zeitpunkt der Überweisung noch Jugendlicher war, die Darstellungen des Klägers. Zum Zeitpunkt der Überweisung habe er keine Verfügungsgewalt über das Girokonto gehabt. Er sei weder im Besitz der EC-Karte gewesen und habe auch keinerlei Kenntnis von Zahlungseingängen und Abgängen.

Während ein gegen den Beklagten eingeleitetes Strafverfahren wegen Betruges eingestellt wurde, lässt dieser Umstand eine zivilrechtliche Zahlungspflicht des Beklagten wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht entfallen.


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