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Wolf darf nicht gejagt werden - Gericht setzt Vollzug von Genehmigung zur Wolfsentnahme aus

Symbolfoto. Quelle: pixabay.

Region. Das Verwaltungsgericht Hannover hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfes wiederhergestellt. Damit folgt das Gericht dem Antrag einer Naturschutzvereinigung. Der Vollzug der Genehmigung bleibt ausgesetzt und das Tier, für welches die Ausnahmegenehmigung ausgestellt wurde, darf vorerst nicht bejagt werden..

„Die Gerichtsentscheidung zeigt, dass die Rechtsgrundlage für die Entnahme von Wölfen dringend verbessert werden muss. Aktuell investieren die unteren Naturschutzbehörden viel Zeit und Arbeit in komplexe Ausnahmegenehmigungen, die am Ende trotz aller Abwägung nicht rechtssicher sind und nicht vollzogen werden können“, sagt Regionspräsident Steffen Krach.

Um einen langwierigen Rechtsstreit über die bis zum 29. Februar 2024 gültige Genehmigung zu vermeiden, hat die Untere Naturschutzbehörde entschieden, die Ausnahmegenehmigung zurückzuziehen und auf die von der Umweltministerkonferenz beschlossenen Neuregelungen zu setzen. Diese sehen für Regionen mit erhöhtem Rissvorkommen schnellere Abschussmöglichkeiten vor. Steffen Krach macht dazu deutlich: „Die Region Hannover ist eine der am stärksten von Wolfsrissen betroffenen Regionen in Niedersachsen. Wir werden deshalb alle neu geschaffenen Möglichkeiten nutzen, um in begründeten Einzelfällen Wölfe zukünftig schneller zu bejagen und uns weiterhin für ein regionales Bestandsmanagement einsetzen.“

Die Umweltministerkonferenz hatte sich am Freitag der vergangenen Woche auf Neuregelungen zum Abschuss geeinigt. Danach sollen die Länder kurzfristig Regionen mit vermehrten Rissen durch Wölfe festlegen. Hat ein Wolf in diesen Gebieten Schutzzäune überwunden und ein Weidetier gerissen, ist eine Abschussgenehmigung möglich. Diese soll zeitlich für einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem Rissereignis gelten und die Entnahme im Umkreis von bis zu 1.000 Metern um die betroffene Weide zulassen.


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