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Schutz bodenbrütender Tiere in freier Landschaft

Ronnenberg.

Das schöne sonnige Wetter lädt die Ronnenberger Einwohner zum Spazieren gehen in der freien Landschaft ein, das ist gesund und erholsam. In den letzten Wochen nutzten zahleiche Menschen aufgrund der aktuellen Kontakteinschränkungen und fehlender anderer Bewegungs- und Sportangebote die Wege in der Feldmark. Insbesondere gehen derzeit auch sehr viele Hundebesitzer mit ihren Hunden im Freien spazieren.

Die Stadt Ronnenberg weist daher auf § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldLG) zum Leinenzwang hin: Während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 01. April bis zum 15. Juli ist jede Person verpflichtet, ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der freien Landschaft an der Leine zu führen. Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Der Leinenzwang gilt auch auf den zugehörigen Wegen und Gewässern. Mit dieser Maßnahme sollen wildlebende Tiere, wie z.B. neugeborene Rehkitze und am Boden brütende Vögel, vor streunenden und stöbernden Hunden geschützt werden. Wer seinen Hund in der freien Landschaft nicht anleint und „frei“ laufen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Von dieser gesetzlichen Pflicht sind nur Polizei-, Rettungs-, Blindenführhunde und Hunde, die zur Jagdausübung eingesetzt werden, ausgenommen.

Die Stadt Ronnenberg bittet die Erholungssuchenden auch zu beachten, dass die Äcker, Wiesen und Weiden insbesondere in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte bzw. während der Aufwuchs- oder Weidezeit nicht betreten werden dürfen. Die Spaziergänger dürfen die Wege nicht verlassen. Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass die Hunde ihr Geschäft nicht auf den Feldern verrichten auf denen Lebensmittel oder Tierfutter angebaut werden.


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