Barsinghausen.
Zahlreichen Anwohnern geht der Schießlärm, den die Schützen in der Schießsportanlage "In den Schütten" regelmäßig verursachen, gewaltig auf die Nerven. Nun haben zwei Barsinghäuser Vereine, der Naturschutzbund und mehr als 25 Mitglieder der Bürgerinitiative "Sag Nein zur Schießbude" Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch richtet sich gegen die Genehmigung der Region Hannover, die dem Schützenverein für Groß- und Kleinkaliberschießen Hannover das Schießen mit lauten, großkalibrigen Waffen seit dem Jahreswechsel erlaubt.
Den betroffenen Anwohnern und Vereinen geht es nach eigenem Bekunden nicht darum, ein generelles Verbot für den Schießsportverein durchzusetzen. "Allerdings sind die massiven Knallgeräusche, die wöchentlich über 30 Stunden inklusive des ganzen Wochenendes zu hören sein können, unerträglich", teilt die Bürgerinitiative in einer Erklärung schriftlich mit. Dabei hätten die Schützen die Wahl, auf die belästigende Ausübung ihres Freizeitsports im Freien zu verzichten, wohingegen die Anwohner und Tiere dem gesundheitsschädigendem Lärm ausgeliefert seien.
Obwohl der Schützenverein aus Hannover seine Schießzeiten und die Nutzung der lauten Waffen in den Wochen der Widerspruchsfrist reduziert hat, gebe es beim alteingesessenen Polizei-Hundesport-Verein (PHV) bereits spürbare Auswirkungen, so die Bürgerinitiative. „Der erste Vereinsaustritt ist bei uns leider schon zu verzeichnen und sogar 35 weitere angekündigt worden. Wir können unter diesen Lärmbedingungen keine Hunde verlässlich mehr ausbilden, die Existenz unseres Vereins steht so auf dem Spiel,“ sagte die PHV-Vorsitzende Anke Wagner.
Bei der Region Hannover sind rund 20 Widersprüche eingegangen, die nun geprüft werden, teilt Regionssprecher Klaus Abelmann auf Anfrage mit. Zum Teil würden allerdings noch die Begründungen fehlen. Eine konkrete Bearbeitungsfrist hinsichtlich der Entscheidung/Abhilfe eines Widerspruchs oder Erlass eines Widerspruchsbescheids gibt es nach Auskunft von Sprecher Abelmann nicht. Grundsätzlich gelte, dass die Behörden verpflichtet seien über einen Widerspruch in angemessener Frist sachlich zu entscheiden. Bezüglich dieser Frist habe der Gesetzgeber keine Vorgaben gemacht.