Anzeige
Anzeige
Anzeige

Prinz Ernst August fordert Marienburg zurück

Pattensen/Region.

Am Landgericht Hannover ist seit Ende 2020 eine Klage anhängig, mit der Ernst August Prinz von Hannover von seinem Sohn Ernst August Erbprinz von Hannover die Rückübereignung der Marienburg und des Hausguts Calenberg in der Gemeinde Pattensen-Schulenburg sowie des Fürstenhauses Herrenhausen in Hannover verlangt.

Den Anspruch auf Rückübertragung stützt der Kläger auf den Widerruf einer Schenkung. Die Schenkung erfolgte im Wege vorweggenommener Erbfolge. In der Folgezeit habe sich der Beklagte allerdings „schwerwiegend an den Rechten, Rechtsgütern und Interessen des Klägers vergriffen". Konkret habe der Beklagte hinter dem Rücken seines Vaters versucht, das Vermögen des Hauses Hannover unter seine Kontrolle zu bringen. So soll er die Absetzung des Vaters als Vorstand der Familienstiftung betrieben und geplant haben, die ihm anvertraute Marienburg gegen den Willen des Vaters an das Land Niedersachsen zu verschenken.

Weiterhin soll der Sohn den ahnungslosen Vater zur „blinden" Unterzeichnung einer Vollmacht verleitet haben. Schließlich habe sich der Beklagte unrechtmäßig im Familienbesitz stehende Kunstwerke und Antiquitäten aus der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel und aus dem Historischen Museum Hannover angeeignet. Hierbei soll es sich um Gemälde, historische Kutschen und um eine Skulpturensammlung handeln.

In persönlicher Hinsicht soll der Sohn den in einem abgeschiedenen Forsthaus in Österreich lebenden Vater vernachlässigt und von diesem eingeforderte Unterstützung abgelehnt haben. In der Folge sei es zu Auseinandersetzungen des Klägers mit der Polizei und zu seiner zeitweiligen Festnahme gekommen.

Prinz Ernst August habe die Schenkungen vor dem geschilderten Hintergrund - zum Teil bereits im Jahr 2017 - widerrufen und verlangt die übertragenen Grundstücke nun zurück.

Den Streitwert seiner Klage setzt der Kläger mit rund fünf Millionen Euro an. Mit der Klagezustellung hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Dies bedeutet, dass der Beklagte nunmehr seine Verteidigungsabsicht anzeigen und zunächst schriftlich auf die Klage erwidern kann. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt.


Anzeige