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Kabinett stimmt für „Rehabilitationsmöglichkeit" von Hunden

Symbolfoto. Quelle: pixabay.

Region. In seiner Sitzung am Mittwoch, 14. Juni, hat das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Diesem Entwurf ist ein breiter Beteiligungsprozess vorangegangen..

Das NHundG dient in Niedersachsen seit 2011 dazu, Gefahren, die mit dem Halten und Führen von Hunden einhergehen, vorzubeugen und diese abzuwehren. Hunde, für die die Gefährlichkeit amtlich festgestellt worden ist, konnten seit diesem Zeitpunkt nur mit Erlaubnis gehalten werden. Hierbei hat sich Verbesserungspotenzial gezeigt, das nun in einem Änderungsgesetz umgesetzt werden soll.

An dem Änderungsprozess des NHundG haben verschiedene beteiligte Institutionen, wie die Tierärztekammer Niedersachsen, das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), die Kommunalen Spitzenverbände und Vertreterinnen und Vertreter der für den Vollzug zuständigen Kommunen, mitgewirkt. Im Rahmen der Verbandsbeteiligung haben die betroffenen Verbände nun die Möglichkeit, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. 

Als wesentliches Element einer geplanten Änderung des Gesetzes soll in Verfahren zu Beißvorfällen künftig unter strengen Voraussetzungen und mit Einbindung der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes die Möglichkeit eröffnet werden, dass für nachweislich nicht mehr betroffene Hunde unter bestimmten Voraussetzungen faktisch eine „Rehabilitationsmöglichkeit" besteht. Dies ist jedoch nur möglich bei einer dauerhaften Verhaltensänderung des Hundes. Der Antrag kann frühestens zweieinhalb Jahre nach der Unanfechtbarkeit der Anordnung, dass ein Hund nur mit einer Erlaubnis gehalten werden darf, gestellt werden. Diese Zeitdauer wird für erforderlich gehalten, um der Hundehalterin oder dem Hundehalter ausreichend Zeit für ein langfristig wirksames Training mit einem Hund zu geben.

Wenn ein Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes vorliegt, müssen die Ordnungsbehörden im Rahmen der Prüfung des Vorfalls künftig auch eine Amtstierärztin oder -arzt hinzuziehen. Damit ist eine höhere Fachlichkeit gesichert. Zudem werden die bestehenden Regelungen für Hunde, die weiterhin nur mit Erlaubnis gehalten werden dürfen, angepasst - beispielsweise bei einem Wechsel der Halterinnen und Halter. Das bestehende zentrale Register des Fachministeriums, wird infolge der Gesetzesänderung ausgeweitet. Künftig werden neben Daten über den Hund und die Halter Erkenntnisse über eine gesteigerte Aggressivität vermerkt. So ist sichergestellt, dass kein Hund „durch das Raster" der örtlichen Behörden fällt.

Der Grundsatz, keine Rasselisten zu führen und die Sachkundeanforderung für alle Halter einzufordern, soll bestehen bleiben. Die Einstufung eines Hundes als per se gesteigert aggressiv oder gefährlich, anknüpfend an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse oder einem bestimmten Hundetyp, Größe oder Gewicht, ist wissenschaftlich nicht begründbar. Es gibt leider auch in Niedersachsen immer mal wieder tragische Fälle von Beißattacken. Oftmals liegt das Problem aber nicht primär beim Hund, sondern ‚am anderen Ende der Leine'. Das Verhalten von Hundehalterinnen beziehungsweise Hundehaltern hat maßgeblichen Einfluss auf die Art, die Häufigkeit und die Schwere von Beißvorfällen mit Hunden. Niedersachsen setzt bei der Prävention auf den sachkundigen Umgang des Hundehalters mit dem Hund. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2013 der Sachkundenachweis für Hundehalter eingeführt. Die Sachkunde und die persönliche Eignung der haltenden Personen, die Erziehung und die geeignete Ausbildung des Hundes sowie die Fähigkeit, den eigenen Hund in einzelnen Situationen richtig einzuschätzen und vor Konflikten zu bewahren, tragen wesentlich dazu bei, ein aggressives Verhalten der Tiere zu vermeiden.


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