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Fahrrad-Demonstration darf nicht auf der A 7 stattfinden

Verwaltungsgericht Hannover. Foto: Gerd Fahrenhorst.

Region. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 6. Juli entschieden, dass die für den 10. Juli unter dem Thema „Verkehrswende, autofreie Innenstadt, kein dritter Autobahnanschluss, Radverkehr stärken" geplante Fahrrad-Demonstration nicht auf der Bundesautobahn 7 (A7) durchgeführt werden darf..

Die Antragsteller zeigten bei der Stadt Hildesheim eine Versammlung an, in deren Rahmen 400 bis 600 erwartete Teilnehmer mit dem Fahrrad von Hildesheim nach Hannover fahren wollen. Die angezeigte Route soll hierbei streckenweise über die A 7 führen. Die Stadt Hildesheim untersagte dies und legte eine Ausweichroute fest, welche über die Berliner Straße in Hildesheim und die B6 bis nach Hannover führen soll.

Den gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat die 10. Kammer nunmehr abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin verfügte streitgegenständliche Routenänderung auf § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) gestützt werden könne und sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Die von dem Antragsteller auf der A 7 beabsichtigte Fahrraddemonstration verursache aufgrund der zu prognostizierenden Staubildung im gesamten Stadtgebiet, der damit verbundenen Unfallgefahr und der zu befürchtenden unzulänglichen Erreichbarkeit von Unfallstellen durch Rettungsfahrzeuge eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Gefahr einer Staubildung sei aktuell aufgrund der Sommerferien in vielen Bundesländern erheblich erhöht.

Die Versammlungsfreiheit gewähre dem Veranstalter zwar grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Auch seien Bundesautobahnen nicht aufgrund ihres Widmungszwecks von vornherein demonstrationsfrei und stünden daher für Demonstrationen grundsätzlich zur Verfügung. Es sei aber stets eine Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, bei der ggf. kollidierende Rechtsgüter so in Ausgleich zu bringen seien, dass die jeweiligen Grundrechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden.

Vorliegend sei die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Versammlungsfreiheit der Antragsteller durch das Verbot, die A7 zu befahren, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werde und dass durch die von der Antragsgegnerin vorgegebene Alternativroute ein nicht zu beanstandender Ausgleich zwischen dem Interesse der Antragsteller an der Durchführung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung und den öffentlichen Interessen an einer Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit hergestellt werde. Die Kammer teilte die Einschätzung der Antragsgegnerin auch dahingehend, dass das von den Antragstellern verfolgte Anliegen - auf eine für erforderlich gehaltene Verkehrs- und Mobilitätswende im Sinne des Klimaschutzes aufmerksam zu machen - in ähnlich öffentlichkeitswirksamer Weise auch auf der ihr zugewiesenen Alternativroute verfolgt werden könne, welche einen autobahnähnlichen Charakter aufweise.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts können die Antragsteller Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.


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