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Das gilt ab Montag in Barsinghausen

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Barsinghausen.

Bürgerinnen und Bürger werden dazu aufgerufen, ab Montag bei ihren Terminen in den Barsinghäuser Rathäusern eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. „Dadurch sollen sowohl die Besucher wie auch die Kollegen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus geschützt werden“, sagt Bürgermeister und Krisenstabsleiter Marc Lahmann. Die Mitarbeiter werden bei der Terminvereinbarung die Bürger auf diese Empfehlung hinweisen, so der Rathauschef weiter. „Wir werden für diejenigen, die keine Maske haben, beim Einlass in die Rathäuser eine solche zur Verfügung stellen.“ Durch die Verwaltung werden wieder alle Angelegenheiten, und nicht nur die unaufschiebbaren, bearbeitet. Vorrangig vor einem persönlichen Besuch in den Rathäusern soll aber die schriftliche, elektronische oder onlinebasierte Erledigung gewählt werden. Ist der Rathausbesuch dennoch notwendig, so ist eine Terminvereinbarung zwingend.

Da sich seit Mittwochnachmittag die Anfragen bei der Verwaltung gehäuft hätten, wo Masken derzeit noch erhältlich seien und die teilweise Nichtverfügbarkeit von Masken bei vielen Menschen für Verunsicherung gesorgt hat, weist Lahmann nochmals auf folgendes hin: „Nach der Niedersächsischen Coronaverordnung gilt ab 27.4.2020 die sogenannte “Maskenpflicht“ beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die „Maskenpflicht“ erfordert aber nicht zwingend das Tragen einer Maske, sondern nur einer Mund-Nasen-Bedeckung. Dies ist jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.“Es muss bedacht werden, dass diese Mund-Nasen-Bedeckung, es sei denn es handelt sich um besondere Schutzmasken mit zertifizierter einzelner Schutzkategorien, nicht den Träger vor Ansteckungen schützt. Die „Maskenpflicht“ darf also nicht dazu verleiten, die Schutzabstände nicht mehr einzuhalten oder ansonsten unvorsichtig zu werden.


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