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Anleinpflicht für Hunde: Bis zum 15. Juli gilt Leinenzwang

Symbolfoto.

Ronnenberg. Der Frühling ist da - und damit in Ronnenberg auch die Leinenpflicht für Hunde. Zwischen 1. April und 15. Juli müssen sie angeleint sein: im Wald, auf Feldwegen, auf Wiesen sowie an und in Gewässern. Die Stadt Ronnenberg weist daher auf § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldLG) zum Leinenzwang hin: .

Während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 01. April bis zum 15. Juli ist jede Person verpflichtet, ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der freien Landschaft an der Leine zu führen. Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Der Leinenzwang gilt auch auf den zugehörigen Wegen und Gewässern. Mit dieser Maßnahme sollen wildlebende Tiere, wie z.B. neugeborene Rehkitze und am Boden brütende Vögel, vor streunenden und stöbernden Hunden geschützt werden. Wer seinen Hund in der freien Landschaft nicht anleint und „frei“ laufen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Von dieser gesetzlichen Pflicht sind nur Polizei-, Rettungs-, Blindenführhunde und Hunde, die zur Jagdausübung eingesetzt werden ausgenommen


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