Karlsruhe/Barsinghausen. Das Landgericht Hannover hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang jeweils wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit Urteil vom 29. Februar 2024 hatte der Bundesgerichtshof das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und beider Angeklagten weitgehend aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht Hannover beide Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen und gegen die Angeklagte P. eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Den Angeklagten S. – hinsichtlich dessen das Urteil im ersten Rechtsgang nur durch den Angeklagten selbst, nicht aber durch die Staatsanwaltschaft angegriffen worden war – hat die Schwurgerichtskammer mit Rücksicht auf das sogenannte Verschlechterungsverbot erneut zu der bereits im ersten Rechtsgang verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Das geschah am 25. Februar 2022, dem Tag des Kraftfahrzeugrennens mit tödlichem Ausgang
Nach den – insoweit bereits bestandskräftigen – Urteilsfeststellungen begegneten sich die einander bis dahin unbekannten Angeklagten P. und S., die jeweils einen hochmotorisierten Pkw fuhren, zufällig auf dem Heimweg von ihren Arbeitsstellen. Nach der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr überholten beide hintereinander mit überhöhter Geschwindigkeit ein drittes Kraftfahrzeug. Die Angeklagte P. blieb nach ihrer Vorbeifahrt an diesem auf der linken Spur und beschleunigte ihr Fahrzeug weiter. Sie war entschlossen, den Angeklagten S. zu überholen, um zu beweisen, dass sie das leistungsstärkere Fahrzeug fuhr. Der Angeklagte seinerseits beschleunigte ebenfalls stark und gab hierdurch zu erkennen, dass er die Herausforderung eines Vergleichs der Beschleunigungsfähigkeiten beider Fahrzeuge annahm. Beide Angeklagten trafen spätestens jetzt eine konkludente Rennabrede.
Im Bereich einer Kurve kam der Angeklagten P., die weiterhin auf der Gegenfahrbahn, ungefähr neben dem Angeklagten S. fuhr, ein Pkw entgegen. Die Angeklagte P. versuchte, durch vollständiges Durchtreten ihres Gaspedals auf die rechte Fahrspur zurück zu gelangen. Hierbei geriet ihr Fahrzeug, das inzwischen eine Geschwindigkeit von ungefähr 180 km/h erreicht hatte, ins Schleudern und stieß gegen ein weiteres Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer verletzt wurde. Das hierbei in eine Rotationsbewegung versetzte Fahrzeug der Angeklagten P. kollidierte schließlich mit dem weiteren entgegenkommenden Pkw einer Familie. Hierdurch wurden die vorn sitzenden Eltern verletzt und beide in Kindersitzen auf der Rückbank befindlichen Kinder getötet.
Landgericht sieht Mordmerkmale der Heimtücke erfüllt
Das Landgericht hat zum subjektiven Tatbestand nunmehr festgestellt, dass beide Angeklagten die Tötung der Insassen von Fahrzeugen, die ihnen in der für sie nicht ausreichend einsehbaren Kurve entgegenkommen könnten, für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, also mit sog. bedingtem Tötungsvorsatz handelten. Es hat die Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel und der niedrigen Beweggründe in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt angesehen.
BGH erkennt keine Verfahrensfehler
Die auf die Revisionen der Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung durch den unter anderem für das Verkehrsstrafrecht zuständigen 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat weder Verfahrensfehler noch sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.