Barsinghausen. Die Situation der "zugeparkten" Hans-Böckler-Straße ist bei der Stadtverwaltung Barsinghausen seit Längerem bekannt. Die Verwaltung ist nach eigenen Angaben bereits mit der Wohnungsverwaltung der Reihenhäuser in der Straße in Kontakt getreten. Bei einem jetzt stattgefundenen Gespräch hat der Objektmanager signalisiert, dass die Wohnungsverwaltung ebenso wie die Stadt an einer Entzerrung der Situation an der Hans-Böckler-Straße interessiert sei. Aus diesem Grund wolle das Unternehmen auf den Grundstücken auch Parkraum zur Verfügung stellen.
Die entsprechenden Pläne sollen mit einem Ingenieurbüro entwickelt werden. Allerdings werden die Erstellung des Konzeptes und dessen Umsetzung nach Einschätzung des Mitarbeiters des Unternehmens einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass nicht vor 2022 mit einem Abschluss des Projektes gerechnet werden könne. Auch für den Bereich Langenäcker plane das Unternehmen solche Maßnahmen, erklärte der Objektmanager in dem Gespräch. Nach Einschätzung der Verwaltung besteht damit die Aussicht, dass sich das Parkraummanagement im Bereich der Hans-Böckler-Straße entzerrt. Wie weit diese Entzerrung reicht, muss aus Sicht der Verwaltung allerdings abgewartet werden.
Dass dort mittlerweile Dutzende Autos am Fahrbahnrand abgestellt werden, ist indirekt auch durch die Entwicklung des Individualverkehrs bedingt: Die Mehrfamilienwohnhäuser sind im Jahr 1952 genehmigt und errichtet worden. Kfz-Stellplätze sind damals weder auf den Grundstücken gefordert, noch demzufolge nachgewiesen worden. Da es seitdem keine baugenehmigungspflichtigen Änderungen der Zehn-Familien-Wohnhäuser gegeben hat, besteht Bestandsschutz. Eine aktuelle Verpflichtung der Vermieterin, weitere Stellplätze auf den Grundstücken der Mehrparteienhäuser bereitzustellen, besteht also nicht. Eine eventuelle Anpassung an geltendes Recht würde in jedem Fall eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraussetzen. Diese liegt aus Sicht der Stadtverwaltung jedoch nicht vor.
Zudem stellt die derzeitige Situation an der Hans-Böckler-Straße keine konkrete Gefährdungslage dar: Zwischen den parkenden Fahrzeugen und dem gegenüberliegenden Bordstein ist derzeit ein Abstand von 3,50 Metern. Nach Straßenverkehrszulassungsordnung beträgt die maximale Breite eines Fahrzeugs 2,55 Meter. Bei der Addition eines Sicherheitsabstandes von 25 Zentimetern zu beiden Seiten sind also insgesamt 3,05 Meter Mindestmaß für die Durchfahrt erforderlich So hat das Oberlandesgericht Hamm geurteilt, dass eine Straßenstelle eng sei, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässige Breite zuzüglich 0,5 Metern Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde (vgl. OLG Hamm NZV 1995, 402, Urt. v. 27.10.1994 - 6 U 88/94). Dieses Mindestmaß ist also durchweg gegeben, zumal auch der Busverkehr die Hans-Böckler-Straße passieren kann und auch die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr die Lage nicht als kritisch beurteilen. Darüber hinaus deckt sich der Abstand mehr als 3.50 Metern zwischen den abgestellten Fahrzeugen und dem gegenüberliegenden Bordstein mit der gültigen Rechtsprechung.
Natürlich heißt dies aber auch, dass dort dann abschnittsweise kein Begegnungsverkehr möglich ist, aber Ausweichmöglichkeiten gibt es aus Sicht der Stadtverwaltung genug. Da die Straße eine Tempo-30-Zone ist, beurteilt die Verwaltung diesen Umstand eher als günstig hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeiten. Im Ergebnis besteht aus Sicht der Verwaltung daher kein Handlungsbedarf. Alternativ kommt lediglich eine ergänzende Verkehrsregelung mit alternierenden Parkflächen in Betracht, um den Verkehrsfluss zu verbessern. Das bedeutet aber zwangsläufig eine Verminderung der bereits jetzt nicht ausreichenden Stellflächen.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, von einer Änderung der Parkflächenregelung abzusehen, sondern bei der Vermieterin auf die freiwillige Einrichtung zusätzlicher Stellplätze zu drängen.