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Am heutigen Sonntag wählt Gehrden einen neuen Bürgermeister

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Gehrden. Am heutigen Sonntag, dem 25. September, in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr findet in der Stadt Gehrden die Wahl eines Bürgermeisters (Direktwahl) statt. Das Gebiet der Stadt Gehrden besteht aus einem Wahlkreis, dieser ist in 18 Wahlbezirke eingeteilt.

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In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 4. September übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung:

Die Wahllokale in der Kita Dammstraße (Gehrden-Franzburg), in der Kita Lemmie (Lemmie), in der Kita Leveste (Leveste I), im Feuerwehrhaus Northen (Northen) sowie das Dorfgemeinschaftshaus Redderse (Redderse) sind nicht barrierefrei.

Der Stimmzettel wird amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Dieser enthält die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge und jeweils ein Feld für jeden Bewerber zur Kennzeichnung.

Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme für die Wahl eines Bürgermeisters.

Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass diese

- auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder auf andere Weise zweifelsfrei den Bewerber kennzeichnet, dem die Stimme jeweils gelten soll, sonst ist der Stimmzettel ungültig.

Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimme nur in dem für die wahlberechtigte Person zuständigen Wahlraum persönlich abgeben.

Wählende Personen, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt: Die wählende Person

a) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel,

b) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

c) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl,

d) legt den verschlossenen gelben Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den grünen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen,

e) übersendet den Wahlbrief an die auf dem grünen Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung der Stadt Gehrden so rechtzeitig, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Es genügt auch, wenn der Wahlbrief bis zu diesem Zeitpunkt in den Hausbriefkasten am Eingang des Rathauses, Kirchstr. 1-3, eingeworfen wird. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs bei der Wahlleitung liegt bei der wahlberechtigten Person. Verspätet eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt.

Erhält bei der Direktwahl des Bürgermeisters ein Bewerber nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die möglicherweise durchzuführende Stichwahl findet am 9. Oktober in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr statt.

Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, darf sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen, die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, wenn sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt mit der Hilfsperson besteht.

Für die Auswertung der Briefwahlstimmen sind drei Briefwahlbezirke gebildet worden. Diese Briefwahlvorstände treten zur Direktwahl am 25. September, jeweils um 14.30 Uhr, im Matthias –Claudius-Gymnasium, Matthias-Claudius-Str. 15-17, zusammen. Das Briefwahlergebnis darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.

Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.

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