Gehrden. Am 19. September wurde Feld- und Forsthüter Harald Meyer zu einem Fundort von einem Stück Rehwild im Gehrdener Wald gerufen. Nach erstem Anschein sah es so aus, als wenn das Kitz normal verendet wäre. Das Reh lag höchstens 4 bis 5 Stunden an dem Fundort. Aber nach genaueren Untersuchungen stellte Meyer fest, dass das Reh durch einen Kehlbiss verendet ist. Dieses deutet sehr stark auf einen Hund hin, der gewildert hat..
Obwohl ständig bei Kontrollen auf die Leinenpflicht hingewiesen und ermahnt wird, häufen sich in letzter Zeit wieder Vorfälle mit nicht angeleinten Hunden. Es gibt ständig neue Ausreden, wenn Hundebesitzer angesprochen werden, so Meyer. Mein Hund jagt nicht oder er ist blind, er kann nur sein Geschäft verrichten, wenn er nicht an der Leine ist usw. Es sei mittlerweile sehr schwierig geworden mit den Leuten zu sprechen, da sie teilweise sehr uneinsichtig und beleidigend sind. Meyer weist immer wieder darauf hin, dass fast der ganze Gehrdener Wald "Wildschongebiet" ist und somit eine dauerhafte Leinenpflicht gilt. Es wird zwar oft mit der Brut- und Setzzeit verwechselt, doch damit habe es nichts zu tun, so Meyer. An den Waldeingängen stehen Schilder, mit denen auf die Wildschongebiete hingewiesen wird.
„Wenn die Hundeführer ihre Hunde freilaufen lassen möchten, dann müssen sie sich auch das geeignete Gelände dafür suchen. Wir werden jetzt härter durchgreifen müssen“, sagt Meyer. Es wird nicht mehr bei Ermahnungen bleiben können, sondern Ordnungswidrigkeitenverfahren werden künftig eingeleitet.
Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen.
Welche Strafe droht, wenn der Hund wildert? Reißt ein freilaufender Hund ein Stück Wild, dann kann der Jäger den Hundehalter ebenfalls auf Schadensersatz verklagen. Ebenso kann der Hundehalter bei einem bewussten „wildern" des Hundes wegen Wilderei nach § 292 Strafgesetzbuch mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Gemäß § 23 des Bundesjagdgesetzes muss das Wild gegenüber Gefahren geschützt werden. Als Gefahr zählt auch ein Hund, der wildert.