Region.
Durch das Sportstättensanierungsprogramm des Landes Niedersachsen mit einer Gesamthöhe von bis zu 100 Millionen Euro zwischen 2019 und 2022 werden im aktuellen zweiten Jahr der Förderungen 98 weitere kommunale Maßnahmen mit einer Landeszuwendung bedacht. Hierfür stehen im Haushaltsjahr 2020 insgesamt 34 Millionen Euro zur Verfügung - davon knapp 10 Millionen Euro über eine Verpflichtungsermächtigung für die Umsetzung in 2021.
Zum zweiten Antragsstichtag am 30.04.2020 waren mehr als 260 Anträge von Landkreisen, Städten und Gemeinden aus ganz Niedersachsen mit einer beantragten Fördersumme von knapp 90 Millionen Euro eingegangen, weshalb eine Auswahlentscheidung getroffen werden musste.
Aus unserem Redaktionsgebiet wurde jetzt ausschließlich die Stadt Ronnenberg bedacht. Hier geht es um die Sanierung der Sporthalle Benthe aus dem Jahr 1972, wofür das Land einen Zuschuss von 72.440 Euro bereitstellt. Über den 5-Millionen-Etat des Landessportbundes wurden in diesem Jahr bereits der SV Gehrden für die Grundsanierung der Tennisplätze mit 24.700 Euro sowie der TSV Rethen für den Umbau von drei Ascheplätzen in ganzjährig bespielbare Plätze sowie den WC-Umbau mit 38.000 Euro bedacht. Auch das sind Mittel des Landes Niedersachsen, die über den Landessportbund (LSB) vergeben werden.
Entsprechend dem in der Förderrichtlinie festgelegten Förderschwerpunkt des Landes wurden im aktuellen Jahr - ausgenommen die Mittel des LSB - ausschließlich Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für die Sanierung von Sporthallen (Turnhallen) und Hallenschwimmbädern gefördert. Unter Berücksichtigung insbesondere des Alters der Sportstätten, der Verbesserung des energetischen Zustands, der Auslastung sowie einer regional ausgewogenen Verteilung konnten 98 Förderanträge positiv beschieden werden, die bis zum 30.06.2020 entscheidungsreif gewesen sind. Darunter befinden sich 77 Sporthallen, eine Spitzensportstätte und 20 Hallenschwimmbäder.
Maßnahmen, die jetzt nicht bedient werden konnten, können nach dem nächsten Antragsstichtag am 31.03.2021 in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, soweit mit den Maßnahmen bis dahin noch nicht begonnen worden ist und die jeweilige Kommune die Aufrechterhaltung des Antrages erklärt.