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Regionsversammlung beschließt 365-Euro-Jobticket

Region. Der Weg für das 365-Euro-Jobticket ist jetzt auch für die Beschäftigten der Regionsverwaltung frei. Die Regionsversammlung hat den Plänen jetzt politisch zugestimmt. Damit kann das 365-Euro-Jobticket nun auch von tariflich Beschäftigten und Beamten der Regionsverwaltung gebucht werden..

Regionspräsident Steffen Krach: „Ich danke der Regionsversammlung für diesen Beschluss. Für uns als Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ist es wichtig, dass wir im Wettbewerb um Arbeitskräfte im Vergleich zu privaten Arbeitgebern konkurrenzfähig bleiben. Dass wir unseren Beschäftigten nun zeitnah das 365-Euro-Jobticket anbieten können, zeigt, was möglich ist, wenn man sich dafür einsetzt.“ Mit dem Beschluss der Regionsversammlung haben die Mitarbeiter der Regionsverwaltung nun ab dem 1. Juli die Möglichkeit, ihr bisheriges Jobticket als Deutschlandticket zu nutzen.

Die Finanzierung des 365-Euro-Jobtickets wird durch verschiedene Beiträge sichergestellt: Der GVH gewährt den Arbeitgebern einen Rabatt von 2,45 Euro (5%), die Region Hannover leistet einen Zuschuss von 3,90 Euro und die Arbeitgeber beteiligen sich mit 12,25 Euro (25%) als Zuschuss. Für das Jobticket der Regionsverwaltung übernimmt die Region als Arbeitgeberin auch letzteren Zuschuss. Dadurch reduziert sich der monatliche Beitrag für die Mitarbeiter*innen auf lediglich 30,40 Euro.

Die Umsetzung des „Hannover Jobtickets" war zunächst auf Schwierigkeiten gestoßen, da sowohl besoldungs- als auch tarifrechtliche Regelungen entgegenstanden. Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 5 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) beim Niedersächsischen Innenministerium in Absprache mit dem Niedersächsischen Finanzministerium erlaubt es der Region Hannover nun, den Zuschuss als sonstige Geldzuwendung an Beamt*innen zu gewähren. Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst war ein Beschluss des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) vom 11. Mai der notwendige Schritt, um das 365-Euro-Ticket anbieten zu können. Hier hat der KAV den Mobilitätszuschuss des Arbeitgebers in die Liste der allgemein zulässigen übertariflichen Leistungen aufgenommen.