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Mutter muss Feuerwehreinsatz bezahlen

Verwaltungsgericht Hannover.

Region.

Die 10. Kammer hat am Mittwoch, den 18. November, die Klage einer Mutter gegen einen Kostenbescheid der Stadt Elze abgewiesen. Die Kosten in Höhe von etwa 38.000 Euro waren entstanden, weil zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren im Juni 2019 auf einem brachliegenden IndustriegelĂ€nde in Elze ein Großfeuer verursacht hatten, bei dem eine Lagerhalle vollstĂ€ndig abgebrannt ist. Die Freiwillige Feuerwehr Elze war mit allen verfĂŒgbaren Einheiten mit mehr als 100 Personen ĂŒber mehrere Stunden mit den Löscharbeiten beschĂ€ftigt und wurde dabei von der Ortswehr der Nachbargemeinde Alfeld unterstĂŒtzt.

Die Stadt Elze hat gegen die Eltern der Kinder GebĂŒhren in Höhe von circa 38.000 Euro fĂŒr den Feuerwehreinsatz festgesetzt. Die Mutter des dreizehnjĂ€hrigen Kindes hatte gegen diesen Bescheid Klage eingereicht und geltend gemacht, dass sie selbst ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Auch der Brand sei - jedenfalls durch ihren Sohn - nicht fahrlĂ€ssig oder vorsĂ€tzlich verursacht worden. Ihr Kind habe zwar zuhause ein Feuerzeug entwendet und mit auf das IndustriegelĂ€nde gebracht, das Feuer sei aber durch das andere Kind angezĂŒndet worden.

Das Gericht ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Der Bescheid sei, soweit er einen Betrag in Höhe von 36.284,00 EUR betreffe, rechtmĂ€ĂŸig. Die Beklagte habe in dieser Höhe die Kosten fĂŒr den Feuerwehreinsatz nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a), Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des NiedersĂ€chsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) i. V. m. § 6 Abs. 2 NiedersĂ€chsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der FeuerwehrgebĂŒhrensatzung der Beklagten zu Recht gegenĂŒber der KlĂ€gerin geltend gemacht. Hiernach könnten die Kommunen durch Satzung GebĂŒhren fĂŒr grundsĂ€tzlich nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG gebĂŒhrenfreie BrandeinsĂ€tze erheben, wenn diese durch vorsĂ€tzliches oder grob fahrlĂ€ssiges Handeln verursacht worden seien.

Der Brand sei durch grob fahrlĂ€ssiges Handeln des Sohnes der KlĂ€gerin sowie dessen Freundes verursacht worden. Nach den Aussagen der Kinder bei der Polizei sei das Feuer dadurch entstanden, dass der elfjĂ€hrige Freund des Sohnes der KlĂ€gerin eine DĂ€mmmatte angezĂŒndet habe. Nachdem zunĂ€chst ein kleines Feuer entstanden sei, welches dieser sofort wieder ausgepustet habe, habe der Sohn der KlĂ€gerin ihn als Feigling bezeichnet und ihn damit angestachelt, die DĂ€mmmatte ein zweites Mal anzuzĂŒnden, was sodann zu dem Großbrand gefĂŒhrt habe. Nach Ansicht der Kammer begrĂŒndete dieses Verhalten ein grob fahrlĂ€ssiges Handeln, denn die Kenntnis, dass Feuer außerhalb geschlossener FeuerstĂ€tten außer Kontrolle geraten könne, sei auch unter BerĂŒcksichtigung des Alters der Kinder bereits zu erwarten gewesen. Die KlĂ€gerin könne als Mutter des Verursachers als GebĂŒhrenschuldnerin nach § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i. V. m. § 6 Abs. 2 NPOG herangezogen werden. Diese Vorschriften sĂ€hen vor, dass fĂŒr Personen, die noch nicht 14 Jahre alt seien, die ordnungsrechtlichen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden könne, die zur Aufsicht ĂŒber sie verpflichtet sei und zwar unabhĂ€ngig davon, ob diese ihre Aufsichtspflicht verletzt habe.

Die Kammer stellte sodann fest, dass die Heranziehung der KlĂ€gerin allerdings insoweit rechtswidrig gewesen sei, als die Beklagte auch EinsatzkrĂ€fte und Fahrzeuge der Stadt Alfeld im Umfang von 1.947 Euro in Ansatz gebracht habe. Die Heranziehung zu den Kosten der Nachbarschaftshilfe anderer Gemeinden sei zwar grundsĂ€tzlich möglich, setze aber voraus, dass die Stadt Alfeld GebĂŒhren grob fahrlĂ€ssig verursachte BrĂ€nde erheben könnte.Dies sei hier nicht der Fall, weil die Satzung der Stadt Alfeld - anders als die der Stadt Elze - keine entsprechende Regelung habe. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim NiedersĂ€chsischen Oberverwaltungsgericht stellen.