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Gehrden sucht Plätze für Windräder

Simulation Windräder (150m) Gehrdener Berg

Gehrden.

Am Mittwoch, 11. November kommt der Umweltausschuss in Gehrden zusammen. Auf der Tagesordnung steht auch das Thema Windkraft. Die Stadt Gehrden und die Gemeinde Wennigsen beabsichtigen jeweils eine Änderung ihres Flächennutzungsplans zur Neufestlegung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen.

Zur Vorbereitung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wennigsen und der 38.Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gehrden wurden zu diesem Zweck nach einheitlichen Planungskriterien die für die Nutzung der Windenergie geeigneten Potentialflächen als Grundlage für die Festlegung von Sonderbauflächenermittelt. Entsprechend der aktuellen Potentialflächenermittlungen ergibt sich eine gemeindeübergreifende Potentialfläche. Um Umweltauswirkungen für den Planungsfall beurteilen zu können und Ausschlusszonen insbesondere für die Abstände zu Siedlungen begründen zu können, muss eine Referenzanlage zugrunde gelegt werden.

Es wird vorgeschlagen, eine Anlage mit 200m Gesamthöhe, bei einem Rotordurchmesser von 130m und einer Nabenhöhe von 135m zu wählen. Das entspricht in etwa den Windenergieanlagen, die in den Ausschreibungen des vergangenen Jahres in Niedersachsen den Zuschlag erhielten. Nach einer Auswertung der Fachagentur Windenergie an Land (Februar 2020) lagen bei der 14. Ausschreibung in Niedersachsen die mittlere Nabenhöhe bei 132,9m und der Rotordurchmesser bei durchschnittlich 142,1m. Die Referenzanlage dient lediglich als Grundlage für die Planung. Die gewählte Höhe von 200m stellt dabei eine belastbare Planungshöhe und keine tatsächliche Minimal- oder Maximalhöhe für eine Windenergieanalage dar. Diese muss ggf. im weiteren Verfahren erörtert werden. Anhand der Referenzanlage werden die Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen, insbesondere zu Wohnnutzungen, festgelegt. Als harte Ausschlusszone ist ein Schutzabstand von der 2-fachen Anlagenhöhe definiert. Erst ab diesem Abstand ist in der Regel eine unzumutbare bedrängende Wirkung zu vermeiden. Bei Annahme einer Anlage mit einer Gesamthöhe von 200 m ergibt sich eine harte Ausschlusszone mit einem Schutzabstand von mind. 400 m zu Ortslagen mit Wohnnutzung sowie Wohnnutzungen im Außenbereich.

Bei der Definition der Schutzabstände für die weichen Ausschlusszonen kann die Stadt eigene städtebauliche Vorstellungen entwickeln. Vor diesem Hintergrund wird für Siedlungsbereiche mit Wohnnutzung ein Abstand von 1.000 m vorgeschlagen. Damit wird insbesondere dem vorsorgeorientierten Schutz der Wohnnutzung und der Erholung am Wohnort Rechnung getragen. Bei der Wahl des Wohnortes sind die vielerorts geringe Lärmbelastung und geringe Belastung des visuellen Landschaftserlebens wichtige Gründe. Deshalb soll aus städtebaulichen Gründen ein Mindestabstand der Windenergieanlagen zu Wohnflächen von 1.000 m eingehalten werden. Bei diesem Abstand können die übrigen negativen Auswirkungen der Windenergieanlagen wie bedrängende Wirkung, Lärm und Schattenwurf weitgehend vermieden werden.

Das Planungskonzept zeigt folgende Ergebnisse:

· Etwa 86,2 % des Stadtgebietes stehen aufgrund des Vorliegens harter Ausschlusszonen für eine Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung (ca. 3.726 ha).

· Durch die von der Stadt festzulegenden weichen Ausschlusskriterien wird zusätzlich ein Flächenanteil von etwa 13,1 % der Windenergienutzung entzogen (ca. 564 ha).

· Es verbleibt ein Flächenanteil von insgesamt rd. 31ha (ca. 0,7 % des Stadtgebiets), der sich wie folgt zusammensetzt:

- dem Potentialflächenkomplex südlich von Redderse (28,2ha) und 

- dem (sehr kleinen) Potentialflächenkomplex westlich von Leveste (2,5ha)

Unter Berücksichtigung der Vorprägung des bestehenden Windparks Leveste besteht bei dem Potentialflächenkomplex westlich von Leveste die Option, im Rahmen der sich im weiteren Planverfahren anschließenden Einzelfallprüfung eine Anpassung durch Reduzierung des weichen Ausschlusskriteriums „Siedlungsabstand“ auf 900 Meter vorzunehmen und dadurch eine vergrößerte Konzentrationszone festzulegen zu können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Fläche teilweise innerhalb des rund drei Kilometer breiten Hubschraubertiefflugkorridors der Bundeswehr liegt und damit ggfs. Einschränkungen hinsichtlich der Windenergienutzung unterliegt. Inwieweit eine Ausweisung an diesem Standort möglich ist, wäre im weiteren Aufstellungsverfahren mit der Bundeswehr zu klären. Vor dem Hintergrund der (teilweise) randlichen Lage innerhalb des Korridors und der vorhandenen Windenergieanlagen ist dies jedoch nicht auszuschließen.

Bevor jedoch mit der Einzelfallprüfung die nach dem Planungskonzept abschließende Abgrenzung der Konzentrationszonen für den Vorentwurf der 38. Änderung erfolgt, sollen aus der Sicht der Verwaltung Gehrden die dem Planungskonzept zu Grunde gelegte Referenzanlage sowie die der Abwägung unterliegenden weichen Ausschlusszonen beschlossen werden.