Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

Gefahr für Bienen & Co.: Bremsenfallen in Schutzgebieten verboten

Bremsenfalle. Quelle: Bautsch.

Region. Seit einigen Jahren werden in der regionalen Pferdehaltung und Landwirtschaft zunehmend sogenannte Bremsenfallen eingesetzt. Sie sollen durch einen sich in der Sonne aufheizenden Gummiball blutsaugende Insekten anlocken, die dann über einen Trichter in ein Fanggefäß fliegen und dort abgetötet werden. Insbesondere Pferdehalter hoffen, dass ihre Tiere so von schmerzhaften Stichen der Bremsen verschont bleiben. Wissenschaftliche Studien weisen jedoch so gut wie keinen Nutzen dieser Fallen nach. Im Gegenteil: Sie sind vielmehr eine große Gefahr für den Insekten- und Artenschutz und dürfen daher nur sehr eingeschränkt eingesetzt werden..

In Niedersachsen und somit in der Region Hannover ist es Aufgabe der unteren Naturschutzbehörden (UNB) sicherzustellen, dass Bremsenfallen nicht innerhalb von Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten - teilweise nur als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen - oder gesetzlich geschützten Biotopen aufgestellt werden. Darüber hinaus soll laut einem Erlass des Umweltministeriums außerhalb dieser Schutzgebiete der Einsatz von Bremsenfallen zeitlich auf den Zeitraum 1. Juni bis 15. September eines Jahres beschränkt werden.

Laut aktuellen Untersuchungen liegt der Anteil der in Bremsenfallen gefangenen und getöteten Insekten, die keine Bremsen sind, bei bis zu 98,5 Prozent, darunter besonders geschützte Arten wie etwa Schmetterlings- und Wildbienenarten. Die UNB der Region Hannover empfiehlt daher, ganz auf Bremsenfallen zu verzichten und noch vorhandene Anlagen abzubauen, um das wissenschaftlich belegte Insektensterben durch die untauglichen Fallen nicht noch zu verschlimmern.

Zum rechtlichen Hintergrund: Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der direkte Zugriff auf wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten, insbesondere die Verletzung oder Tötung eines geschützten Tieres, untersagt. Dabei sind auch der Fang und das Nachstellen mit Hilfe von Fallen verboten. Darüber hinaus ist es nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten mit Fallen nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten, sofern Tiere mithilfe der Fallen in größeren Mengen wahllos getötet werden.

Die Naturschutzbehörde der Region Hannover bittet Pferdhalter daher dringend um die Beachtung dieser Vorgaben.