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Fünf Tage unter 10 – Neue CoronaVO der Region gilt ab Donnerstag

Regionspräsident Hauke Jagau.

Region. Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Feststellung des Außerkrafttretens von Maßnahmen nach der Corona-VO im Regionsgebiet anlässlich der Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10.

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover folgende Allgemeinverfügung:

 

Die 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover hat den Wert von 10 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten..

Ab dem 24. Juni entfallen die nachfolgenden Schutzmaßnahmen der Corona-VO:

§ 2 Absatz 1 Satz 5 Corona-VO: Regelungen für private Zusammenkünfte / Kontaktbeschränkungen; Wegfall der Begrenzung für private Zusammenkünfte auf 10 Personen bzw. ein Haushalt und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts, es gilt 25 Personen in geschlossenen Räumen und 50 Personen unter freiem Himmel; ggf. höhere Personenanzahl möglich,

§ 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 Corona-VO: Regelungen für Wochenmärkte; Wegfall der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3,

§ 6 a Absätze 3, 4 und 7 Corona-VO: Regelungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel; Wegfall der jeweiligen Personengrenze und damit zusammenhängender Genehmigungspflicht bei höherer Personenanzahl:

o 500 (sitzendes Publikum, § 6 a Absatz 3) und 100 (zeitweise stehendes Publikum, § 6 a Absatz 4) bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,

o 500 (zeitweise stehendes Publikum, § 6 a Absatz 7) bei Veranstaltungen unter freiem Himmel.

Wegfall des Sitzgebots nach § 6 a Absatz 3, Wegfall des Abstandsgebots nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3, wenn nicht mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen und nicht mehr als 50 Personen unter freiem Himmel teilnehmen oder jede teilnehmende Person einen negativen Testnachweis nach § 5 a Absatz 1 oder einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 5 a Absätze 2 und 3 vorlegt sowie Wegfall der Verringerung des Abstandsgebots auf einen Meter bei Veranstaltungen mit sitzendem Publikum nach § 6 a Absatz 3, es gilt § 1 d Absatz 3 Satz 2 (Schachbrettbelegung),

§ 6 a Absatz 8 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen und Zusammenkünfte, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind; Wegfall der Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes nach § 4, Wegfall des Abstandsgebots nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3, wenn nicht mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen und nicht mehr als 50 Personen unter freiem Himmel teilnehmen oder jede teilnehmende Person einen negativen Testnachweis nach § 5 a Absatz 1 oder einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 5 a Absätze 2 und 3 vorlegt,

§ 6 b Absatz 3 Corona-VO: Regelungen für Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlichen Einrichtungen sowie von Kinos; Wegfall des Sitz- und Verzehrgebots am Platz nach § 6 b Absatz 3 Satz 2, Wegfall des Abstandsgebots nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3, wenn nicht mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen und nicht mehr als 50 Personen unter freiem Himmel teilnehmen oder jede teilnehmende Person einen negativen Testnachweis nach § 5 a Absatz 1 oder einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 5 a Absätze 2 und 3 vorlegt, Wegfall der Verringerung des Abstandsgebots auf einen Meter bei Veranstaltungen mit sitzendem Publikum nach § 6 b Absatz 3 Satz 3, es gilt § 1 d Absatz 3 Satz 2 (Schachbrettbelegung),

§ 6 c Absatz 2 Corona-VO: Regelungen für Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft; Wegfall der Anforderungen des § 6 c Absatz 2, Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften sind uneingeschränkt zulässig,

§ 7 d Absatz 3 Corona-VO: Regelungen für touristische Schiffs- und Kutschfahrten; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a bei Unterschreitung des Mindestabstands, Wegfall der medizinischen Maskenpflicht nach § 3, wenn ein Sitzplatz eingenommen wird und das Abstandsgebot nach § 2 Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 eingehalten wird,

§ 7 d Absätze 4 und 5 Corona-VO: Regelungen für touristische Busreisen; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a, Wegfall der medizinischen Maskenpflicht nach § 3, wenn ein Sitzplatz eingenommen wird und das Abstandsgebot nach § 2 Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 eingehalten wird, Wegfall des Abstandsgebots nach § 2 Absatz 2 Satz 1, wenn medizinische Maske getragen wird, Wegfall der Verpflichtung die Klimaautomatik des Fahrzeugs auf Dauerventilation einzustellen,

§ 7 e Abs. 3 Corona-VO: Regelungen für Seilbahnen; Wegfall des Abstandsgebots nach § 2 Absatz 2 Satz 1 für Personen, die keinen Sitzplatz eingenommen haben, wenn eine medizinische Maske nach § 3 getragen wird, Wegfall der medizinischen Maskenpflicht nach § 3 bei Einnahme eines Sitzplatzes und Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 2,

§ 8 Absatz 8 Corona-VO: Regelungen für die Beherbergung; Wegfall der regelmäßigenTestpflicht nach § 5 a zwei Mal wöchentlich, es gilt nach wie vor Testpflicht bei Beginn der Nutzung nach § 1 e Absatz 4 Satz 2 oder Vorlage eines Impf- oder Genesennnachweises nach § 5 a Absätze 2 und 3,

§ 9 Absatz 3 Corona-VO: Regelungen für Gastronomie; Wegfall der Begrenzung der Personenanzahl bei privaten Feiern, Testpflicht nach § 5 a entfällt für private Feiern, wenn weniger als 25 Personen in geschlossenen Räumen und weniger als 50 Personen unter freiem Himmel teilnehmen, Wegfall des Abstandsgebots nach § 2 Absatz 2 und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 für private Feiern,

§ 9 Absatz 5 Satz 2 Corona-VO: Regelungen für Diskotheken, Clubs, Bars und ähnliche Einrichtungen; Abstandsgebot nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 entfällt.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 24. Juni in Kraft.


Hinweise: 1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:

Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

2. Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist jeweils kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

3. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

Begründung: Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Ziffer 1: Die Region Hannover hat als zuständige Behörde gemäß § 1 a Absatz 3 Corona-VO den Zeitpunkt festzustellen, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt. Die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr. An den letzten aufeinanderfolgenden fünf Werktagen vom 17.06.2021 bis zum 22.06.2021 hat die Inzidenz weniger als 10 betragen. Sonn- und Feiertage zählen hierbei nicht mit.

Die Inzidenz in der Region Hannover stellte sich in den letzten fünf Werktagen wie folgt dar: Am 17.06.2021 betrug die 7-Tage-Inzidenz 9,8, am 18.06.2021 betrug sie 8,0, am 19.06.2021 betrug sie 8,0, am 21.06.2021 betrug sie 7,1 und am 22.06.2021 lag die 7-Tage-Inzidenz bei 6,7 (Quelle: Robert Koch-Institut, www.rki.de/inzidenzen, zuletzt abgerufen am 22.06.2021). Daher war die in Ziffer 1 getroffene Feststellung zu treffen. Die Maßnahmen treten ab dem übernächsten Tag (24.06.2021) außer Kraft.

Zu Ziffer 2: Die Region Hannover hat in Ziffer 2 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).