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Eilanträge gegen Ausgangsbeschränkungen in der Region haben Erfolg

Verwaltungsgericht Hannover- Bild: Gerd Fahrenhorst.

Region. Die Antragsteller wenden sich gegen die aus der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 31. März ergebenden Ausgangsbeschränkungen. Nach Nummer 1 der Allgemeinverfügung ist das Verlassen einer häuslichen Unterkunft in der Zeit vom 1. April bis einschließlich zum 12. April jeweils in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt..

Mit Entscheidung vom 2. April hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mehreren Eilanträgen stattgegeben. Die beschließende Kammer betonte zunächst, dass angesichts der hohen Infektionszahlen nicht das „Ob" weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in Rede stehe, sondern der jeweilige Beschluss allein die Wahl des Mittels der abendlichen bzw. nächtlichen Ausgangsbeschränkung betreffe. Dahingehend seien die nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Anforderungen an die Rechtfertigung eines solch gewichtigen Grundrechtseingriffs derzeit nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung nicht gegeben. Die darlegungs- und begründungspflichtige Antragsgegnerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde. Es bestünden daher Bedenken, ob die Anordnung der Ausgangssperre verhältnismäßig sei - insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei der angeordneten Maßnahme um das mildeste - gleich geeignete - Mittel handele.

Die gerichtlichen Entscheidungen wirken sich nur im Verhältnis zu den Antragstellern aus. Lediglich deren Pflicht, im Gebiet der Region Hannover die Ausgangsbeschränkungen zu beachten, ist aufgrund der gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt.

Gegen die Entscheidungen kann die Region Hannover Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben.