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Die Allgemeinverfügung der Landesregierung zum Kontaktverbot im Wortlaut

Region.

Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 23. März 2020 — 401-41609-11-3 —

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG); Soziale Kontakte beschränken anlässlich der Corona-Pandemie

Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Es muss alles dafür getan werden, einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Nur so ist es möglich, diejenigen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben und medizinischer Betreuung bedürfen, gut zu versorgen. Vor allem müssen die Menschen geschützt werden, die ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben.

Vor diesem Hintergrund erlässt das MS auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148), i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD vom 24. 3. 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. 12. 2019 (Nds. GVBl. S. 451), i. V. m. § 102 Abs. 1 Satz 1 NPOG i. d. F. vom 19. 1. 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 12. 2019, auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen folgende Allgemeinverfügung:


1. Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

2. Kontakte außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei folgende Bedingungen zwingend eingehalten werden:

a) In der Öffentlichkeit (einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs [im Folgenden: ÖPNV]) ist — wo immer möglich — ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot von Mensch zu Mensch gefährden (z. B. Gruppenbildung, Picknicken und Grillen), sind untersagt.

b) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist Einzelpersonen gestattet.
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens
zwei Personen beschränkt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind
Angehörige sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Ebenfalls
ausgenommen sind Wartebereiche des ÖPNV unter Wahrung eines
Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen.

3. Insbesondere sind weiterhin zulässig:

a) die körperliche und sportliche Betätigung im Freien,

b) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Jahreszeit bedingt
erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher
Flächen,

c) die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und
veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische
Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei
Angehörigen medizinischer Fachberufe, soweit dies medizinisch dringend
erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapie),

d) der Besuch von anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der
Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie von Apotheken, Sanitätshäusern,
Optikern, Hörgeräteakustikern, Drogerien,

e) die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen
Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen:
— Lebensmittelhandel,
— Wochenmärkte,
— Getränkemärkte,
— Abhol- und Lieferdienste,
— Großhandel,
— Tierbedarfshandel,
— Brief- und Versandhandel,
— Post,
— Banken, Sparkassen und Geldautomaten,
— Tankstellen,
— Kfz- oder Fahrrad-Werkstätten,
— Reinigungen,
— Zeitungsverkauf,
— Waschsalons,
— Verkauf von Fahrkarten für den ÖPNV.

f) Logistik für Industrieproduktion,

g) der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder
Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die
Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

h) die Betreuung von hilfebedürftigen Personen und Minderjährigen, auch zur
Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen
Bedarfs i. S. des Buchst. e, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind,

i) die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im
engsten Familienkreis,

j) die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche,

k) die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von
Schulen, Kindertageseinrichtungen oder anderen Betreuungseinrichtungen,
soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist,

l) der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von
anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben
wahrnehmen,

m) die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des
Niedersächsischen Landtages oder der Landesregierung, als Mitglied des
Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder
anderer Länder, als Mitglied kommunaler Gremien, als Beamtin oder Beamter,
als Beschäftigte oder Beschäftigter oder als Richterin oder Richter, als Mitglied
des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie die Wahrnehmung von
Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,

n) die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder
von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht
gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung,

o) die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche
Unversehrtheit einer Person, naher Angehöriger oder des Eigentums sowie
anderer vergleichbarer Notlagen, die nicht anders abgewendet werden können,

p) wenn Anordnungen einer Behörde, eines anderen Verwaltungsträgers oder eines
Gerichts Folge zu leisten ist.

4. Ebenfalls gestattet sind Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der
Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder
anderer Medien.

5. Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus-
Verkauf anbieten, sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen:
Mindestabstand 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden, durchschnittlich lediglich
eine Person auf 10 qm.

6. Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von
1,5 m von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dies gilt
insbesondere für
— Frisörinnen und Frisöre,
— Tatoostudios,
— Nagelstudios,
— Kosmetikstudios,
— Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, es sei denn, eine Behandlung ist
durch ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt,
— Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und anerkannte Aus- und
Weiterbildungsstätten nach dem BKrFQG.
Notwendige Dienstleistungen sind insbesondere
— Optiker,
— Hörgeräteakustiker.

7. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften i. S. der
Nummer 1 Buchst. e sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen den
Kundinnen und Kunden sicherzustellen, zulässig ist durchschnittlich lediglich eine
Person auf 10 qm.

8. Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Die
Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstände sind verpflichtet, folgende
Abstandsregelungen sicherzustellen einzuhalten: Mindestabstand von 1,5 m zwischen
den Kundinnen und Kunden.

9. Betreiberinnen und Betreibern von Baumärkten, Gartenfachmärkten und
Gartenbaumärkten ist die Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kundinnen und
Kunden (Privatkundinnen und Privatkunden) untersagt. Die Kundinnen und Kunden
haben nachzuweisen, ein entsprechendes Gewerbe auszuüben.

10. Der Umgang mit Erntehelferinnen und Erntehelfern, Saisonarbeiterinnen und
Saisonarbeitern und Werkarbeitskräften wird gesondert geregelt.

11. Zu beruflichen Zwecken sind Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig.
Soweit möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern einzuhalten.

12. Die Region Hannover, die Landkreise und kreisfreien Städte können für bestimmte
öffentliche Plätze in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen.

13. Verstöße gegen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 6
IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25 000 EUR geahndet.

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung dieser Regelungen zu kontrollieren.

Weiter gehende Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden bleiben unberührt.

Diese AV ist nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Nach § 28
Abs. 1 Satz 4 IfSG werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland — im Folgenden: Grundgesetz —),
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Die in dieser AV geregelten Beschränkungen der sozialen Kontakte gelten ab sofort,
erforderlichenfalls werden diese Regelungen im Einzelfall durch die zuständigen Behörden,
durch die Polizei oder durch die Ordnungsbehörden auch vor dem Inkrafttreten der AV durch
jeweilige Einzelfallregelungen umgesetzt werden.

Diese AV wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach ihrer
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 18. 4. 2020 außer Kraft. Die Kontaktbeschränkungen enden damit am 18. 4. 2020, 24.00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.