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Corona-Ãœbergangs-Verordnung

Region. Der Deutsche Bundestag hat heute Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, die mittelfristig die Möglichkeiten der Länder, die Corona-Pandemie auch präventiv zu bekämpfen, stark einschränkt. Dies erfolgt in einer Zeit, in der die Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen bundesweit, aber auch in Niedersachsen, stetig ansteigt und immer neue Höchststände erreicht. Die neue Infektionsinzidenz liegt heute bei 1.683,2, vor einer Woche lag sie noch bei 1.319 und zum Zeitpunkt der ersten Lockerungen am 24. Februar noch unter 1.100 (1073,5). Der erneute Anstieg der COVID-19-Fälle ist nach Einschätzung des RKI auf die leichtere Übertragbarkeit der Sublinie BA.2 und die Rücknahme von kontaktreduzierenden Maßnahmen zurückzuführen..

Auch die Zahl der mit einer Corona-Infektion in einem Krankenhaus aufgenommenen Patientinnen und Patienten steigt stetig an: der Hospitalisierungswert ist von 10,1 am 24. Februar über 12,1 vor einer Woche auf heute 14,9 angestiegen.

Viele Menschen aber überstehen eine Infektion mit dem Omikronvirus vergleichsweise gut. Es gibt nach wie vor oftmals moderate Verläufe, die zwar unter anderem zu Fieber, Husten, Glieder- und Kopfschmerzen führen, nicht aber zu Krankenhauseinweisungen.

Ein immer größeres Problem stellen jedoch die häufigen Infektionen im Bereich des Krankenhauspersonals dar. Wenn in Krankenhäusern oder anderen systemrelevanten Bereichen viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für 7 bis 14 Tage ausfallen, kann das den Betrieb erschweren.

Bevor die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz greifen, gibt es jedoch eine Übergangszeit bis zum 2. April. In dieser Zeit können die bisherigen Schutzmaßnahmen noch weitgehend aufrecht erhalten bleiben.

Von dieser gesetzlichen Möglichkeit in § 28 a Absatz 10 IfSG macht Niedersachsen mit der heute veröffentlichten Corona-Verordnung Gebrauch. Damit bleibt es auch ab morgen bis zum 2. April bei den bisherigen Vorgaben zur Maskenpflicht, zur Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen, also 2Gplus-, 2G- beziehungsweise 3G-Regelungen, beim Abstandsgebot und bei der Pflicht, Hygienekonzepte zu erstellen. Keine bundesgesetzliche Grundlage gibt es ab dem morgigen Samstag mehr für Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und für Kapazitätsbeschränkungen bei Großveranstaltungen. Ebenfalls entfallen muss die Pflicht von Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr zur Bereitstellung eines QR-Codes der Corona-Warn-App. Auch für infektionsschützende Regelungen zu Sammelunterkünften für Personal, insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben, gibt es keine gesetzliche Ermächtigung mehr.

Schon an dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Betreiber von Geschäften und Einrichtungen selbstverständlich auch zukünftig im Rahmen ihres Hausrechtes Kapazitätsbeschränkungen anordnen beziehungsweise praktizieren können. Ein QR-Code der Corona-Warn-App kann und sollte unbedingt auch zukünftig freiwillig den Gästen beziehungsweise Kunden zur Verfügung gestellt werden. Und die Verantwortlichen in Sammelunterkünften für Personal in landwirtschaftlichen Betrieben können und sollten angesichts der hohen Infektionszahlen alle bisherigen Schutzmaßnahmen ebenfalls freiwillig weiter aufrechterhalten.

Die wesentlichen Neuerungen in den Ãœbergangsregelungen sind hier zu finden.