Region. Haben Sie Fragen, wie die Kommunalwahl und auch die Bundestagswahl an diesem Wochenende ablaufen unter Corona-Bedingungen? Dazu gibt es jetzt eine Reihe von Fragen und Antworten. .
1. Gilt eine Maskenpflicht im Wahllokal?
Ja, in allen Wahllokalen gilt die generelle Pflicht (des neuen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nds. CoronaVO) zum Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in dem gesamten Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet. (Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig). Dies gilt für Wählerinnen und Wähler, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter.
2. Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Ja. Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sowie Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-
Bedeckung ausgenommen. Ferner darf die Mund-Nasen-Bedeckung für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Maßnahme zur Identitätsfeststellung kurzzeitig abgenommen werden. Zudem gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht für die Mitglieder der Wahlvorstände während des Auszählens und der Ergebnisermittlung.
3. Was passiert, wenn jemand sich weigert, eine Maske aufzusetzen, aber dennoch im Wahllokal wählen will?
Aufgrund der Maskenpflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nds. CoronaVO kann die wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht im Wahllokal nur ausüben, wenn diese eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung trägt, es sei denn, die wahlberechtigte Person kann durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist (siehe auch Antworten zu Fragen 1 und 2). Ansonsten besteht die Möglichkeit, bereits vorab durch Briefwahl zu wählen.
4. Verstoße ich (als Wahlhelfer/in) nicht gegen das Verhüllungsverbot, wenn ich eine Maske trage?
Nein, Mund-Nasen-Bedeckungen, die aus medizinischen Gründen getragen werden, stellen keine Verhüllung im Sinne der angesprochenen Regelungen dar.
5. Muss ich meine Kontaktdaten angeben?
Nein, eine Verpflichtung zur Angabe der Kontaktdaten sieht die Nds. CoronaVO nicht vor.
6. Welche weiteren Hygienemaßnahmen gelten im Wahllokal?
Es gelten die allgemeinen Regelungen aus der Nds. CoronaVO, d. h. 1,5 m Abstand zu anderen Personen einhalten, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen, regelmäßig lüften. Personen, die den Wahlraum betreten, sollen sich zudem zuvor die Hände desinfizieren. Auch wird empfohlen, dass Gegenstände, die von mehreren Personen benutzt werden, wie z. B. Stifte, regelmäßig desinfiziert werden.