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Allgemeinverfügung der Region Hannover für Heime und betreutes Wohnen

Region.

Allgemeinverfügung der Region Hannover über den Aufnahmestopp für Heime nach § 2 Abs. 2 NuWG sowie Aufnahmestopp und Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für ambulant betreute Wohngemeinschaften und besondere Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 NuWG und für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen; Notbetreuung bei Einstellung des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege i.S.v. § 2 Abs. 7 NuWG – anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung „COVID-19“ durch den Corona-Viruserreger - Corona-Pandemie - auf dem Gebiet der Region Hannover

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Abs. 3 NKomVG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:

I. Für die Betreiberinnen und Betreiber von Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG, für ambulant betreute Wohngemeinschaften und besondere Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 NuWG sowie für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, werden folgende Anordnungen getroffen:

1. Die Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohnern wird untersagt (Aufnahmestopp).

2. Ausgenommen von diesem Aufnahmestopp sind Einrichtungen, in denen gewährleistet ist, dass neu aufzunehmende Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen separiert von den übrigen Bewohnern und Bewohnerinnen in Quarantäne untergebracht werden. Es hat eine räumliche und zeitliche Trennung von den in der Einrichtung lebenden Pflegebedürftigen bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern stattzufinden, indem sie sich in unterschiedlichen Räumen aufhalten, keine gemeinsamen Tätigkeiten ausführen und ihre Mahlzeiten auf dem Zimmer einnehmen. Die an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung der pflege-/ betreuungsbedürftigen Personen Beteiligten sowie die ausnahmsweise betretungsbefugten Besuchenden und Aufsuchenden müssen die Vorgaben bestehender Hygienepläne, insbesondere zur Personalhygiene sowie zur Hygiene bei medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, strikt einhalten. Die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch Instituts zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in der stationären und ambulanten Altenpflege sind im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort konsequent zu befolgen.

3. Die Aufnahme von aus dem Krankenhaus zu entlassenden Patientinnen und Patienten in solitären Kurzzeitpflege- oder Reha-Einrichtungen, die gezielt für diese Funktion hergerichtet und zur Kurzzeitpflege ermächtigt wurden (vgl. auch § 149 SGB XI), zulässig.

4. Weitere Ausnahmen können im Einzelfall in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt der Region Hannover zugelassen werden.
 
II. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gem. § 2 Abs. 3 NuWG, Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 4 NuWG und für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, werden folgende Anordnungen getroffen:

1. Diese Einrichtungen dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden (Besuchs-/ Betretungsverbot).

2. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG und in Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG sind von diesem Besuchs- /Betretungsverbot nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern ausgenommen. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger, Geistliche oder Urkundspersonen zugelassen werden.

3. Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt. Die zur Pflege bestimmten Angehörigen der Pflegeberufe und der medizinischen Fachberufe (u. a. Physiotherapeut/-in, Ergotherapeut/-in, Podologe/Podologin, Logopädin/Logopäde, Diätassistent/-in) sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 (Nds. GVBI. S. 48) von dem Besuchs- / Betretungsverbot ausgenommen.

4. Bestatter und Handwerker, deren Leistungen nicht aufgeschoben werden können, haben im Einzelfall ebenfalls Zutritt. Gleiches gilt für Angehörige von Berufsgruppen, die die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen überwachen.

5. Freien Zutritt haben bei den ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG die Dienstleister, von denen aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung entgeltliche ambulante Pflege- oder Betreuungsdienstleistungen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft in Anspruch genommen werden.

6. Freien Zutritt haben bei den Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG die Dienstleister, von denen aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch genommen werden, die über allgemeine Unterstützungsleistungen (z. B. Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen) hinausgehen.

7. Für die ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, gelten die vorstehenden Ausnahmebestimmungen bezüglich der ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG entsprechend.

8. In allen Ausnahmefällen sind beim Betreten der Einrichtung die notwendigen Hygienemaßnahmen entsprechend der aktuellen Hinweise des Robert Koch Instituts zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen zu beachten.
III. Die Betreiberinnen und Betreiber in dieser Allgemeinverfügung unter I. und II. genannten Einrichtungen sollen darauf hinwirken, dass die Bewohnerinnen und Bewohner die jeweilige Einrichtung und das dazugehörige Außengelände nicht verlassen.

IV. In die Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG dürfen entgegen der Betriebsuntersagung in Nr. 3 der “Allgemeinverfügung der Region Hannover über kontaktreduzierende Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) und der Einstellung des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege i.S.v. § 2 Abs. 7 NuWG anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung „COVID-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 (im Folgenden „Sars-CoV-2“)” vom 17.03.2020
im Einzelfall Nutzerinnen und Nutzer der Tagespflegeeinrichtungen in die Notbetreuung aufgenommen werden,

- für die eine fehlende Betreuung in der Tagespflege aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätte oder

- die einer ärztlich verordneten Behandlungspflege bedürfen, die nicht durch pfle-gende Angehörige oder den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.

Die Betreiberinnen und Betreiber sollen darauf hinwirken, dass die sich in Tagespflege betreuten Personen die jeweilige Einrichtung und das dazugehörige Außengelände während der Betreuungszeit nicht verlassen.

V. Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tage der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

VI. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern I. und II enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

VII. Die Anordnungen zu Ziff. I und II. sind kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

VIII. Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.