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Allgemeinverfügung der Region Hannover

Region.

Allgemeinverfügung der Region Hannover über die Untersagung des Betriebes für alle Schulen, von sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflege sowie der Durchführung aller Schulfahrten und ähnliche Schulveranstaltungen von Schulen anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung „COVID-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 (im Folgenden „Sars-CoV-2“)

Die Region Hannover erlässt gemäß gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2, 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Abs. 3 NKomVG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:

Für das gesamte Gebiet der Region Hannover wird folgendes untersagt:

1. Der Unterrichtsbetrieb für alle Schulen.
Dies gilt auch für die Durchführung sonstiger schulischer Veranstaltungen.
Erfasst sind von der Untersagung ebenfalls nichtschulische Veranstaltungen, wie Sportveranstaltungen, Theateraufführungen, Vortragsveranstaltungen, Konzerte und vergleichbare Veranstaltungen.
Zu den Schulen sind alle öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten, Tagesbildungsstätten, Volkshochschulen und Landesbildungszentren zu zählen
Ausgenommen von dieser Untersagung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen an öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten, Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren für die Schuljahrgänge 1 bis 8 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Über diesen Zeitraum hinaus kann eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden.
Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug
- und vergleichbare Bereiche
- Beschäftigte im Bereich der Daseinsvorsorge (insbesondere der Wasser, Strom- und Gasversorgung),
- Beschäftigte im Bereich der Lebensmittelversorgung (Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel)
- Beschäftigte im Bereich der Informationstechnik und Telekommunikation
- Beschäftigte im Bereich des Finanzwesens (Bargeldversorgung, kartengestützte Zahlungsverkehr, konventioneller Zahlungsverkehr).
Ausgenommen ist die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

2. Der Betrieb von sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflege.
Ausgenommen von dieser Untersagung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
- Beschäftigte im Bereich der Daseinsvorsorge (insbesondere der Wasser, Strom- und Gasversorgung),
- Beschäftigte im Bereich der Lebensmittelversorgung (Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel
- Beschäftigte im Bereich der Informationstechnik und Telekommunikation
- Beschäftigte im Bereich des Finanzwesens (Bargeldversorgung, kartengestützte Zahlungsverkehr, konventioneller Zahlungsverkehr)
Ausgenommen ist die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

3. Die Durchführung aller Schulfahrten und ähnliche Schulveranstaltungen von Schulen
Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte. Auch unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind erfasst.
Hinsichtlich des Begriffs der Schulen wird auf die Definition unter der Anordnung zu 1. verwiesen.

4. Die Anordnungen zu 1. und 2. sind zunächst bis zum 18.04.2020 (einschließlich) befristet. Abweichend davon gilt die Anordnung zu 1. für Schülerinnen und Schüler des aktuellen Abiturjahrgangs zunächst bis zum 14.04.2020 (einschließlich).
Die Anordnung zu 3. ist befristet bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020.